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Ruth Buchanan EIN GARTEN MIT BRÜCKEN (Wirbelsäule, Magen, Kehle, Ohr)
Ein Projekt für die Neuen Auftraggeber von Mönchengladbach

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 10-17 Uhr

Die Stadt Mönchengladbach fördert Projektbereiche des Arbeitslosenzentrum Mönchengladbach e.V.

 

Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Frau Nahles will Recht auf Überprüfung streichen

Viele Menschen können die Leistungsbescheide des Jobcenter ohne fachliche Unterstützung überhaupt nicht verstehen. Kompliziert und umfangreich sind sie, die Bescheide. Fachliche Erklärungen oder persönliche Erläuterungen -, diese Unterstützung erhalten Ratsuchende in den Jobcentern durchweg nicht.

Obwohl von Rechtswegen dazu eigentlich verpflichtet, verweisen die Jobcenter Leistungsberechtigte zur Antragserläuterung häufig an unabhängige Erwerbslosenberatungsstellen oder Arbeitslosenzentren. Nur dort finden die Empfänger* innen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II ) häufig die erforderliche Information, Aufklärung und Beratung, die das Sozialgesetzbuch für den Leistungsträger gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtend bestimmt.  

Immer wieder ergeben sich aus der fachlichen Überprüfung von Leistungsbescheiden die Feststellung von Fehlern oder sachlichen Unrichtigkeiten: So fehlt der Mehrbedarf für Alleinerziehende, der Sonderbedarf bei der Warmwasserzubereitung wird nicht berücksichtigt, gewährte Darlehen werden zu hoch aufgerechnet oder nicht erzielte monatliche Einkommen als vorhanden unterstellt oder zu hoch angerechnet. Fehlerhafte Leistungsberechnungen bewirken für die Leistungsberechtigten wirtschaftliche Nachteile. Sie erhalten dann vom Jobcenter zu geringe Leistungen.

Für solche Fälle sieht das Sozialgesetzbuch (SGB) bisher den Antrag auf Überprüfung als bewährtes Rechtsmittel vor. Bisher können Leistungsberechtigte mit Hilfe eines solchen schriftlichen Überprüfungsantrages beim Jobcenter auch solche fehlerhaften Bescheide im nach hinein überprüfen lassen, obwohl sie Rechtskraft erlangt haben. Rechtkraft soll heißen, die 4- wöchige Widerspruchsfrist ist abgelaufen. Der bewährte Antrag auf Überprüfung nach § 44 Abs. 1 SGB X ermöglicht es damit, auch solche fehlerhaften Bewilligungs- und Änderungsbescheide des Jobcenters überprüfen zu lassen, die bereits bestandskräftig sind.

Stellt das Jobcenter dabei fest, dass die Leistungen zu gering bemessen worden sind, erhalten die Leistungsberechtigten dann eine Nachzahlung. Im Streitfall ist es bisher möglich auch in solchen Fällen über den Widerspruch und die Klage die Angelegenheit durch das zuständige Sozialgericht überprüfen zu lassen.

Das Rechtsmittel der Überprüfung hat dazu den Vorteil, dass es dem Jobcenter ermöglicht, Fehler unbürokratisch und schnell ohne eine aufwändige Klage korrigieren zu können. Vor dem Hintergrund der vielen Klagen, die eh schon beim Sozialgericht landen, ist das Rechtsmittel des Antrages auf Überprüfung ein äußerst segensreiches Rechtsmittel.

War es in der Vergangenheit möglich, Bescheide in einem Zeitraum von bis zu 4 Jahren nach Erlangung der Bestandskraft überprüfen zu lassen, hat der Gesetzgeber diese Frist zur Überprüfung schon vor einiger Zeit auf ein Jahr verkürzt. Jetzt berichtet die ARD-Sendung „Report Mainz“ in ihrer Ausgabe vom 19.05.2016 von der beabsichtigten Streichung des so genannten Überprüfungsantrags durch die Bundesregierung.

http://www.swr.de/report/scharfe-kritik-an-hartz-iv-reform-trotz-falscher-bescheide-rueckwirkend-keine-nachzahlung/-/id=233454/did=17219814/nid=233454/1xudnqm/index.html

Die bisherige Möglichkeit, dass Hartz-IV-Empfänger*innen auch rückwirkend einen Leistungsanspruch verwirklichen können, wenn ein Bescheid fehlerhaft war und die Widerspruchsfrist schon abgelaufen war, soll danach ersatzlos gestrichen werden. Den Überprüfungsantrag, soll es nach Willen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach der beabsichtigten Reform des Sozialgesetzbuches IV nicht mehr geben.

Überprüfungsanträge sollen dann nur noch auf solche Fälle beschränkt werden, wenn es dazu schon ein höchstrichterliches Urteil gibt. Wenn kein Urteil vorhanden ist, dann solle es in der Praxis auch keine Nachzahlungen mehr geben und die Anträge ganz einfach ins Leere laufen.

Sollte diese Änderung Rechtkraft erlangen und das Rechtsmittel der Überprüfung in der bisher bekannten Form entfallen, würde dies zu einer weiteren gravierenden Benachteiligung von Menschen im SGB II Bezug führen.

Leistungsempfänger*innen bliebe dann nur die Möglichkeit, ihre Bescheide sofort umgehend professionell prüfen zu lassen. Denn findet der Hartz-IV-Empfänger den Fehler nicht selbst innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat, gäbe es künftig keine Chance mehr, das vorenthaltene Geld zurück zu bekommen. Damit würde der Gesetzgeber noch einmal den Arbeitsdruck auf die unabhängigen Erwerbslosenberatungsstellen und die kostenintensive Beratungshilfe durch die Gerichte erhöhen.