BMAS legt Referentenentwurf zu Regelleistungen und Änderungen im SGB II und SGB XII vor
Die öffentliche Kritik am Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu geführt, dass das BMAS nun einen ersten Referentenentwurf zur Festsetzung der Regelbedarfe für das Jahr 2017 vorgelegt hat. Am öffentlichen Druck beteiligte sich das Arbeitslosenzentrum Mönchengladbach. Wiederholt wurde von der Bundesregierung die termingerechte Veröffentlichung und gesetzeskonforme Bedarfsanpassung der Regelsätze gefordert.
Die im Referentenentwurf geplante Erhöhung der Regelbedarfsstufe 5, also der Kinder von 6 bis unter 14 Jahre um 21 EUR ist eine verfassungskonforme Anpassung. Hier kommt das BAMS den Vorgaben des BVerfG nach.
Tacheles e.V. z.B. kritisiert am Entwurf, „…dass entgegen der Darstellung aus dem Hause Nahles, wonach „die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes berücksichtigt“ ist diese bis auf die genannte Kinderregelleistung genau nicht berücksichtigt wurde…“
Und längst überfällige Regelungen wie:
• keine Kürzung der Regelleistung bei Klinikaufenthalt,
• höhere Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
• Anpassung des SGB XII Schonvermögen an das SGB II-Schonvermögen
• Schutz eines KFZ
• Abschaffung der unsäglichen Ausschlussregeln für Auszubildende –
• und wieder keine Verhütungsmittel bei den Hilfen zur Gesundheit
sind wieder einmal unberücksichtigt geblieben….“
Der Paritätische Gesamtverband wird zum Referentenentwurf in Kürze ebenfalls eine Positionierung vornehmen. Sollte die Überprüfung durch das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales in Nordrhein-Westfalen ergeben, dass der Referentenentwurf existentielle Bedarfe wie z.B. die massiven Steigerungen im Bereich des Stroms für die Haushaltsenergie unberücksichtigt lässt, ist es der rot/grünen Landesregierung NRW möglich, gemeinsam mit den übrigen Landesregierungen mit rot/grüner Beteiligung über den Bundesrat Veränderungen am Entwurf zu erreichen.
Wenn die Bundesregierung in Berlin bei der Überprüfung auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) gesetzeskonform handeln würde, wären die Regelsätze im Sozialgesetzbuch XII und Sozialgesetzbuch II mit Wirkung zum 1.1.2016 auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 überprüft und angepasst worden.
Das Arbeitslosenzentrum Mönchengladbach veröffentlicht den Referentenentwurf zur Regelsatzüberprüfung auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, den das Bundesarbeits- und Sozialministerium mit einer einjährigen Verzögerung vorgelegt, hier:
Fachliche Einschätzungen dazu nimmt das Arbeitslosenzentrum Mönchengladbach gerne entgegen.
Karl Sasserath, Leiter