9. Sanktionen (§§31 -32)
Hinweise auf den Rechtsweg finden Sie unter 1-6

Hinweise bitte ernst nehmen!

Kann ALG II ganz gestrichen werden, obwohl Hilfebedürftigkeit und allgemeine Arbeitsbereitschaft gegeben sind?  

Beim Bezug von Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II/Sozialgeld), kann Ihnen im Falle eines Fehlverhaltens für 3 Monate die Leistung gekürzt werden.  

Wenn Sie Änderungen, die für die Leistungsgewährung wichtig sind, nicht sofort dem Leistungsträger mitteilen, droht Ihnen nicht nur eine Kürzung , sondern eventuell auch ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren. Dies gilt auch für den bereits bewilligten Zeitraum. Sie können mit der Änderungsmitteilung nicht warten bis Sie den Weiterbewilligungsantrag stellen.

Zusätzlich fällt bei einer Kürzung ein gezahlter befristeter „Zuschlag“ für die Dauer der drei Monate ganz weg.

Durch die Kürzung kann es natürlich passieren, dass Sie durch Ihre sonstigen Einnahmen ganz aus dem Leistungsanspruch herausfallen, so dass Sie tatsächlich drei Monate keine Leistungen erhalten.

Wichtig ist, dass Sie weiterhin kooperativ und fehlerfrei mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner bei der ARGE zusammen arbeiten, falls zu erwarten ist, dass Sie nach dem Kürzungszeitraum weiterhin auf Leistungen der ARGE angewiesen sind.

Die Absenkung und der Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden der Entscheidung folgt. Absenkung und Wegfall dauern 3 Monate. Der Betroffene hat keinen ersatzweisen Anspruch auf Leistungen gemäß Sozialhilfe, auch nicht darlehensweise. Sein Ansprechpartner bleibt der persönliche Sachbearbeiter der ARGE.

Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie nicht selbst einen Grund für Kürzungen liefern, sind von der Kürzung des erwerbfähigen Hilfebedürftigen nicht direkt betroffen. Auch bei Ihnen kann es jedoch unabhängig vom Verhalten der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu Kürzungen kommen, wenn sie Einladungen der Agentur für Arbeit oder der ARGE nicht folgen, ihre Vermögensarmut willentlich herbeiführen oder unwirtschaftliches Verhalten pflegen.

Die ARGE ist gesetzlich verpflichtet einen eigenen Außendienst zur Missbrauchskontrolle einzusetzen. Der Außendienst kontrolliert die von Ihnen gemachten Angaben auch in Bezug zu Bedarfsgemeinschaft, Partnerschaften, Einkommen Vermögen etc.. 

Personen bis zum 25. Lebensjahr kann bereits beim ersten Fehlverhalten die gesamte Leistung bis auf die Leistung für Wohnen für drei Monate gestrichen werden . Beim zweiten Fehlverhalten innerhalb von 12 Monaten entfällt der gesamte Leistungsanspruch.(Näheres siehe unter 9.1.2)

Wenn eine unter 25-Jährige Person, die Leistungen von der ARGE erhält, aus dem Haushalt der Eltern ausziehen will, braucht sie die Genehmigung der ARGE. (Näheres siehe unter 3.5)

9.1 Wegfall und Kürzung von Leistungen (§ 31)

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Personen die unter 25 Jahre sind und Personen über 25 Jahre.

9.1.1 Sanktion für Personen über 25 Jahre

Eine erste Sanktion ist die Kürzung des ALG II um 30% der Regelleistung sowie falls ein Zuschlag gezahlt wird, der Wegfall des gesamten Zuschlages (siehe unter 3.8) für 3 Monate, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,

  • eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen
  • in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere Eigenbemühungen in ausreichendem Ausmaß nachzuweisen,
  • eine zumutbare Arbeit , Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit und Eingliederungsleistung im Rahmen des „Sofortangebotes “ aufzunehmen oder fortzuführen (siehe auch unter 1.2 und 7.)
  • eine zumutbare Arbeit als „gemeinnützige Arbeit “ auszuführen (das ist eine im öffentlichen Interesse liegende Arbeit die zusätzlich zu den Pflichtaufgaben des Anstellungsträgers erledigt wird, die sonst nicht oder nicht so, erledigt würde – Näheres hierzu siehe unter Nr. 7).

Die gleiche Absenkung erfolgt auch, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass zum Abbruch gegeben hat.

Nur wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten nachweisen (= beweisen) können, kann die Kürzung verhindert werden.

Wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen, eine Aufforderung der ARGE

  • sich bei ihr zu melden
  • oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen

nicht nachkommt und keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweisen kann, wird das ALG II unter Wegfall des „Zuschlages“ in einer ersten Stufe um 10% der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung abgesenkt.

Bei wiederholter (zweiter) Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres wird die Regelleistung ALG II um 60 % gekürzt. Neben der Kürzung der Regelleistung können auch die Kosten der Unterkunft gekürzt werden. Zudem entfällt für die Kürzungszeit der „Zuschlag“.

Bei nochmaliger (dritter)Pflichtverletzunginnerhalb eines Jahres wird das Alg II um 100 % gemindert. D.h., Wegfall von jeglichem Leistungsanspruch. Davon betroffen sind auch die Unterkunftskosten und der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz. Wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen, kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Minderung auf 60 % begrenzt werden.

Außerdem bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

  • die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des ALG II herbeizuführen
  • die trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ihr unwirtschaftliches Verhalten fortführen,
  • deren Anspruch auf ALG I ruht oder erloschen ist infolge einer Sperrzeit
  • die die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit gemäß ALG I erfüllen, erfolgen Kürzungen entsprechend den vorherigen Sachverhalten.

Wenn die Regelleistung um mehr als 30% gekürzt wird, kann die Agentur für Arbeit bzw. die ARGE in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Das soll besonders dann geschehen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.

Seit dem 01.08.2006 gilt verschärfend, dass der „Bewährungszeitraum “ für eine Kürzung wegen Pflichtverletzung von 3 auf 12 Monate ausgeweitet wurde. Es kann Ihnen also nach 11 Monaten wegen einer erneuten Pflichtverletzung passieren, dass die ALG II Leistungen, wie oben dargestellt, als wiederholte Pflichtverletzung gekürzt werden und dann für 3 Monate wirken. Ein Vorfall von "„Pflichtverletzung“ verjährt frühestens nach 12 Monaten.

Der Bedarf der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist nicht direkt betroffen. Die bei Ihnen durchgeführten Kürzungen dürften jedoch Auswirkung auf diesen Personenkreis haben, da Ihnen ja ggf. Geld fehlt, um Ihren Mietanteil zu leisten. Stellen Sie deshalb unbedingt bei einer Kürzung einen Antrag auf Sachleistungen (z.B. Lebensmittel) oder geldwerte Leistungen (z. B. Einkaufsgutscheine).

9.1.2 Sanktion für Personen unter 25 Jahren:

Eine erste Sanktion erfolgt als Kürzung der Regelleistung Alg II um 100 % sowie falls ein Zuschlag gezahlt wird, der Wegfall des gesamten Zuschlages (siehe unter 3.8) für 3 Monate. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden von der ARGE direkt an den Vermieter überwiesen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,

  • eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen
  • in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere Eigenbemühungen in ausreichendem Ausmaß nachzuweisen,
  • eine zumutbare Arbeit , Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit und Eingliederungsleistung im Rahmen des „Sofortangebotes “ aufzunehmen oder fortzuführen (siehe auch unter 1.2 und 7.)
  • eine zumutbare Arbeit als „gemeinnützige Arbeit “ auszuführen (das ist eine im öffentlichen Interesse liegende Arbeit die zusätzlich zu den Pflichtaufgaben des Anstellungsträgers erledigt wird, die sonst nicht oder nicht so, erledigt würde – Näheres hierzu siehe unter Nr. 7).

Die gleiche Absenkung erfolgt auch, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass zum Abbruch gegeben hat.

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25.Lebensjahr vollendet haben und den nachfolgenden Pflichten nicht nachkommen ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, erfolgen Sanktionen wie zuvor beschriebenauch dann, wenn sie:

  • einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommen oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin nicht erscheinen.
  • ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, um die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des ALG II herbeizuführen.
  • trotz Belehrung über die Rechtsfolgen unwirtschaftliches Verhalten fortführen.
  • wenn der Anspruch auf ALG I ruht oder erloschen ist infolge einer Sperrzeit.
  • die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit gemäß ALG I erfüllen.

Sachleistungen (z.B. Lebensmittelgutschein) können bei einer ersten Sanktion erbracht werden in Höhe von 38 % der maßgeblichen Regelleistung (bei dem Eckregelsatz von 359,00 € sind dies 136,42 €). Hierzu ist jedoch die Beantragung notwendig.

Bei einer wiederholten Pflichtverletzung innerhalb von 12 Monaten entfällt jeglicher Leistungsanspruch. Es gibt keine Regelleistung, keine Unterkunftskosten, keine Sachleistungen. Auch der Krankenversicherungsschutz besteht dann nicht mehr. Ersatzweise Leistungen des Sozialamtes sind ausgeschlossen.

Wichtig: Machen Sie Ihrem persönlichen Betreuer bei der ARGE Ihre vorhandene Motivation deutlich.

In begründeten Einzelfällen können Sanktionen bei unter 25-Jährigen auf sechs Wochen reduziert werden.

9.2 Was tun...?

Eine starke Abhängigkeit von Ihrem „persönlichen Berater“ bei der ARGE ist gegeben.

Der Rechtsweg ist unter Umständen langwierig. Die Beweislage ist vielleicht schwierig.... Da es sich um ein relativ neues Gesetzeswerk handelt, müssen viele Klärungen erst noch durch den gesamten Rechtsweg erfolgen, was bei Verwaltungsverfahren bekanntlich bis zu 10 Jahre dauern kann.

Denken Sie daran: Ihr Sachbearbeiter ist i. d. R. nicht verantwortlich für die politisch festgelegte Verfahrensweise sowie für die Höhe der Regelsatzleistungen.

Wenn Sie Ihre Interessen wirksam vertreten wollen, müssen Sie sich letztlich politisch in einer Interessensorganisation betätigen. Ansonsten werden Sie „behandelt“, aberhandeln nicht.Überlegen Sie sich, ob sie in einer Selbsthilfeorganisation mehr für sich erreichen können.  

Wer sich nicht wehrt, indem er seine Interessen wirksam vertritt (natürlich nur mit gesellschaftlich akzeptierten Mitteln) der lebt verkehrt und zeigt „denen da oben“ dass scheinbar alles in Ordnung ist.

Der Sozialstaat und damit das sogenannte „Soziale Netz“ ist jedoch darauf angewiesen, dass Sie sich um Ihre Interessen wirksam kümmern. Sonst verkümmert das „Soziale Netz“ noch stärker!

10. Überleitung von Ansprüchen (§ 33)

Haben Empfänger von Leistungen der „Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II“, (ALG II wie auch des Sozialgeldes), einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, kann der Anspruch durch schriftliche Anzeige der ARGE bzw. des Sozialamtes an den anderen bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf die ARGE übergeleitet wird. Dies gilt z.B.

  • bei minderjährigen Hilfebedürftigen, die nicht mit dem Unterhaltspflichtigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben oder
  • bei Hilfebedürftigen unter 25 Jahren, die eine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben gegenüber ihren Eltern.  

Unterhaltsverpflichtungen bestehen zwischen folgenden Personengruppen:

  • Ehepartnern oder Lebenspartnern
  • Verwandte in gerader Linie ersten, zweiten und dritten Grades (Verwandte ersten Grades sind Eltern und Kinder, Verwandte zweiten Grades sind Großeltern und Enkel, Verwandte dritten Grades sind Urgroßeltern und Urenkel)

Eine Überleitung von Unterhaltsansprüchen durch die ARGE darf aber nur zwischen Ehepartnern, Lebenspartnern und Verwandten ersten Grades wie sie vorgehend beschrieben wurden erfolgen.

Eine Überleitung zwischen Verwandten zweiten und dritten Grades kommt also normalerweise nicht in Betracht..

Wenn ein Unterhaltsanspruch vom Hilfebedürftigen gegen einen Verwandten allerdings bereits geltend gemacht wurde, können diese Ansprüche auf die ARGE übergeleitet werden.

Grundsätzlich gilt zudem, dass die Überleitung des Anspruchs nur bewirkt werden darf, wenn das Einkommen und Vermögen der unterhaltspflichtigen Personen das für den Eigenbedarf zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, wie es auch für den Bedürftigen gem. ALG II zu berechnen wäre, übersteigt.

Zu prüfen ist gleichfalls, ob überhaupt gemäß BGB (Bürgerliches Gesetzbuch ) ein Unterhaltsanspruch besteht. Das BGB setzt voraus, das der Bedürftige kein Vermögen (z.B. in Form des Schonvermögens im Rahmen von ALG II) hat, oder der Anspruchsberechtigte jede zumutbare Arbeit annimmt.

11. Ersatzansprüche und Rückzahlung von Leistungen (§ 34)

Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig

  • die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, verursacht
  • die Zahlungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat,

ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet.

Die Geltendmachung des Ersatzanspruches erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. Von der Geltendmachung des Anspruches ist abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II, abhängig machen würde.

12. Erbenhaftung (§ 35)

Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1700 € überstiegen haben. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles beschränkt.

Die Erbenhaftung tritt nicht ein, wenn der Wert des Erbes 15.500 € nicht übersteigt und der Erbe Partner des Leistungsempfängers war oder mit diesem verwandt und bis zum Tode des Leistungsempfänger nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat.

Zudem ist eine Erbenhaftung ausgeschlossen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. Die Ersatzansprüche erlöschen drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers.

13. Aufrechnung von Leistungen (§ 43)

Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes können bis zu 30% des für den Hilfebedürftigen geltenden Regelsatzes mit Ansprüchen der Träger von Leistungen aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzliche oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Die Aufrechnung ist auf drei Jahre beschränkt.

Die Vorschriften für die Rückzahlung von Leistungen wie unter Nr. 11 beschrieben, gelten natürlich zusätzlich, d.h. neben den Kürzungen der laufenden Leistungen auf ALG II/Sozialgeld muss bei späterer Leistungsfähigkeit die Restforderung der ARGE vollständig erstattet werden!

14. Sozialdatenschutz (§ 50)

Die Bundesagentur für Arbeit darf Dritten, die mit der Erfüllung von Aufgaben nach SGB II beauftragt sind, Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.

Die ARGE hat Zugriff auf Daten verschiedener Behörden und anderer Institutionen um Zinseinkünfte, Fahrzeughalter etc. zu ermitteln. Sie kann die entsprechenden Einrichtungen mit entsprechenden Ermittlungen beauftragen.

Zur Info rmationspflicht innerhalb einer Wohngemeinschaft siehe auch Punkt 4.3