8. Einkommens- und Vermögenseinsatz
Ihre Angaben zu Einkommen und Vermögen müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein , da ansonsten Rückforderungen und Kürzungen von Leistungen erfolgen können. Es ist die Absicht der ARGE, punktuell Kontrollen, auch durch Hausbesuche wie man sie vom Sozialamt her kennt, durchzuführen.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldwert (z. B. auch ein regelmäßiges kostenloses Essen). „Einmalige Einnahmen“ (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld ) werden auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und innerhalb dieses Zeitraums monatlich angerechnet.
8.1 Nicht zum Einkommen zählt... (§ 11)
Ausgenommen von der Anrechnung sind folgende Einkommen:
- Erziehungsgeld (ab dem 01.01.2007 = Elterngeld ) in Höhe von 300 Euro (das den Betrag von 300 Euro übersteigende Elterngeld wird als Einkommen angerechnet!)
- sog. Grundrenten , die i. d. R. an politisch Verfolgte der Nazizeit gezahlt werden
- Renten für Opfer von Gewalttaten , gem. Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der Grundrente
- der Kinderzuschlag nach § 6 Bundeskindergeldgesetz und das Kindergeld ist dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es zur jeweiligen Sicherung des Lebensunterhaltes des Kindes benötigt wird.
- Ab dem 1.10.2005 wird die Eigenheimzulage nicht mehr als Einkommen angerechnet, wenn sie zur Finanzierung eines selbst bewohnten Hauses bzw. Wohnung dient.
Nicht zum Einkommenzählen:
- zweckbestimmte Einnahmen (z. B. Geld der Oma zur Finanzierung der Kommunion )
- Zuwendungen von Wohlfahrtsverbänden (z. B. Zuschüsse bei Schwangerschaftskonfliktfällen)
Diese Einnahmen bzw. Nebeneinkünfte dürfen aber nicht als allgemeine Zuwendungen erfolgen um den Lebensunterhalt zu sichern und dürfen den Empfänger nicht so gut stellen, dass daneben Leistungen des SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären.
Seit dem 01.08.2006 sind Einkünfte von Pflegeeltern die aus dem erzieherischen Anteil des Pflegegeldes (das sind i.d.R. 219 bei einer Vollzeitpflege) z.T. als Einkommen anrechenbar. Wenn jemand mehr als 2 Pflegekinder hat, wird ab dem dritten Kind 75% des Geldes für den erzieherischen Aufwand ab dem vierten Kind der ganze Anteil für die erzieherische. Leistung als Einkommen angerechnet. Das Erziehungsgeld für das erste und zweite Kind bleibt quasi als „Freibetrag“.anrechnungsfrei.
Entschädigungen (z. B. Schmerzensgeld ) die nicht als Ersatz für einen Vermögensschaden (etwa Schadensersatz ) gezahlt werden sind gleichfalls nicht als Einkommen anzurechnen.
Seit dem 1.10.2005 gilt: Einnahmen von Kindern unter 15 Jahren von ALG-II Empfängern (die etwa einen Ferienjob ausüben oder Zeitschriften austragen etc.) werden bis zu einer Höhe von 100 monatlich ebenfalls nicht bei der Berechnung des Einkommens herangezogen.
Kindergeld für volljährige Kinder, die nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen leben, jedoch an diese weitergeleitet wird, dürfen nicht als Einkommen des Hilfebedürftigen berücksichtigt werden.
8.2 Vom Erwerbseinkommen absetzbar (§ 11 Abs. 2)
- auf das Einkommen entrichtete Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
- Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen o. ä. soweit diese gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. die Pflegeversicherung oder die Pflichtversicherung für Zahnersatz etc.)
- Beiträge zur Altersvorsorge von Personen, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, sowie die geförderte Altersvorsorge (z. B. die Riester-Rente)
- Kindesunterhalt ist absetzbar, wenn er „tituliert“ ist, d.h. er muss in der gezahlten Höhe vom Amtsgericht oder notariell festgelegt worden sein und auch tatsächlich gezahlt werden.
- Seit dem 01.08.2006 der Unterhaltsanteil die für in Ausbildung stehende Kinder der bei deren Berechnung der Ausbildungsförderung (= BAFöG oder BAB) als grundsätzlich pfändbarer Anteil berücksichtigt wurde und somit dem Hilfebedürftigen nicht zur Verfügung steht.
Zudem können alle mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abgesetzt werden.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung des Grundfreibetrages die Pauschale von 100 berücksichtigt wird. Dies gilt nur für Einkommen über 400 Euro. Sollten Ihre tatsächlichen Aufwendungen höher als 100 Euro sein (bei Einkommen von mehr als 400 Euro) wird der Betrag, der 100 Euro übersteigt, als „erhöhter Grundfreibetrag “ anerkannt
8.2.1 Freibetrag wegen Erwerbsfähigkeit (§ 30) (Fallbeispiele)
Erwerbstätige können einen Freibetrag bei Erwerbstätigkeit absetzen.
Seit dem 1.10.2005 ist die Berechnung dieses Freibetrages vereinfacht worden.
Grundsätzlich gilt die Berechnung für alle Zuverdienste. Eine Ausnahme gibt es jedoch für Vergütungen“ im Rahmen von REHA-Maßnahmen . Dieses Geld, für das die Betroffenen ja eigentlich auch arbeiten wird ohne Anrechnung eines Freibetrages als „Einkommen“ berücksichtigt.
Bei den anderen „Einkommensarten aus Erwerbstätigkeit“ (also nicht etwa Zinsen, Zuwendungen etc.) gilt die Freibetragsberechnung wie folgt:
Vom Bruttoerwerbseinkommen sind die ersten 100 Euro stets als „Grundfreibetrag“ beim ALG-II und Sozialgeld anrechnungsfrei. Das gilt auch für jobbende Kinder (Ferienjob) von Leistungsbeziehern, auch wenn diese noch nicht 15 Jahre alt sind. Ein höherer Grundfreibetrag kann ggf. nachgewiesen werden.
Neben dem Grundfreibetrag können Erwerbstätige weitere Beträge wie folgt absetzen:
- 20% bis zu einem Bruttoerwerbseinkommen von 100 bis 800 Euro = maximal also 140 Euro
- 10% eines Bruttoerwerbseinkommens von 800 bis zu 1.200 Euro , also maximal 40 Euro
- ALG II-Empfänger, die minderjährige Kinder haben, mit denen sie aber nicht unbedingt zusammen leben müssen, erhalten zudem 10% ihres Bruttoeinkommens von 1200 bis 1500 Euro = maximal also 30 Euro als Freibetrag
Der gesamte Freibetrag kann also einschließlich des Grundfreibetrages von 100 Euro bis zu 310 Euro betragen. Ein Einkommen, das Brutto über 1.500 Euro liegt erhöht den Freibetrag nicht mehr!
Einen höheren Grundfreibetrag (Einkommen größer 400 Euro) können diejenigen beanspruchen, die höhere Kosten nachweisen können. Bei der Berechnung können Sie folgende Kosten berücksichtigen:
- Ein Pauschalbetrag von 30 Euro mtl. für Versicherungen (etwa Hausrat und Haftpflicht)
- Der Betrag zur „Riester-Rente “
- Werbungskosten für Berufsbekleidung, Gewerkschaftsbeitrag, Fachbücher etc.
- Fahrtkosten zur Arbeit
- Grundsätzlich werden die nachgewiesenen Kosten für den öffentlichen Nahverkehr anerkannt. Sollte für die Fahrt zur Arbeit ein PKW erforderlich sein, weil öffentliche Verkehrsmittel nicht zugemutet werden können (wegen Erreichbarkeit oder Wartezeit etc.), werden 20 Cent je Entfernungskilometer (=einfache Strecke Hinfahrt) anerkannt.
Sollten Ihre Kosten nach dieser Berechnung über 100 Euro monatlich liegen, erhöht sich der Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit entsprechend!
Wenn Sie für den Weg zur Arbeit auf die Nutzung Ihres PKW angewiesen sind, können Sie ggf. die Haftpflichtversicherungskosten Ihres PKW in Anrechnung bringen. In diesem Fall werden die Kosten der PKW-Versicherung und der anderen notwendigen Privatversicherungen, das sind insbesondere Hausrat und Privathaftpflichtversicherung , errechnet und mit der Pauschale von mtl. 30 Euro, die bereits in der Grundfreibetragspauschale enthalten sind, verrechnet (siehe auch Fallbeispiel Nr. 3)
Fallbeispiel 1: für Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit:
Herr Schmitz verdient monatlich in einem Mini-Job von wöchentlich 8 Stunden 350 Euro. Dieses „Nettoeinkommen“ wird beim Mini-Job als Bruttoeinkommen berechnet.
Der „Freibetrag“ errechnet sich wie folgt:
| Der Grundfreibetrag beträgt : |
100 Euro |
| Hinzu kommen 20% für den Betrag von 100 Euro bis 350 Euro = |
50 Euro |
Da Herr Schmitz keinen „erhöhten Grundfreibetrag“ hat, bleiben somit 150 Euro vom Einkommen anrechnungsfrei!
|
| |
Fallbeispiel 2: in dem eine Familie einen Anspruch auf ergänzende Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) hat, obwohl sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung = ALG I erhält:
Familie Fox besteht aus den Eheleuten und 2 Kindern im Alter von 3 und 5 Jahren. Herr Fox hat aus seiner Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung |
von derzeit monatlich ALG I
Die Familie erhält ein Kindergeld von Gesamteinkommen
|
(- 30 Euro Vers. Pauschale) |
612,00 Euro
328,00 Euro
940,00 Euro
|
|
Die Familie hat kein verwertbares Vermögen.
|
Bedarf der Familie
Gesamtbedarf
Abzüglich Einkommen
Ergibt einen Anspruch auf ergänzende Leistungen gemäß Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von |
für Herrn Fox
für Frau Fox
für Kind 1
für Kind 2
Miete (warm)
|
323,00 Euro
323,00 Euro
215,00 Euro
215,00 Euro
420,00 Euro 1.496,00 Euro 940,00 Euro
556,00 Euro
|
|
Anzumerken ist, dass in diesem Fall kein Anspruch auf Wohngeld besteht. Sollten Sie dennoch einen Antrag auf Wohngeld stellen, wird das Wohngeldamt Sie darauf verweisen, dass Sie ALG II erhalten, weil dies vorrangig ist.
Ein Kinderzuschlag (wie in Teil IV, Nr. 9 beschrieben) würde nicht ausreichen, einen Anspruch auf die ergänzenden Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, da der Höchstbetrag des Kinderzuschlages pro Kind nur 140 Euro monatlich betragen würde |
Fallbeispiel 3: – Wie trotz Erwerbstätigkeit ein ergänzender Anspruch auf ALG II / Sozialgeld bestehen kann! = Aufstocker
Bis 2004 hatten Bedarfsgemeinschaften bei unzureichendem Erwerbseinkommen einen Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe. Dieser Personenkreis kann bei Bedarf gemäß der „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ ergänzende ALG II/Sozialgeld erhalten.
Beispiel: Die Bedarfsgemeinschaft Familie Maier besteht aus einem Ehepaar und 2 Kindern im Alter von 1 und 4 Jahren. Das Vermögen liegt unterhalb der Schonvermögensgrenze. Das Erwerbseinkommen des Vaters als Lagerarbeiter beträgt 1.200 Euro brutto = 900 Euro netto. Die Mutter erhält Erziehungsgeld, das Kindergeld beträgt 308 Euro.
|
Nettoeinkommen:
zuzüglich Kindergeld
Gesamteinkommen
Abzüglich Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit bestehend aus:
Erhöhter Grundfreibetrag gem. 8.2.1, =
der sich zusammensetzt aus:
Fahrtkosten mit PKW. (20 Km Entfernung á. 20 Cent für 20 Arbeitstage) = monatlich...
80 Euro
Versicherungskosten : Autohaftpflichtkosten, Hausratvers., Privathaftpflichtvers etc.
Aufwand monatlich.......................... 63 Euro Gewerkschaftsbeitrag u.a....... ....22 Euro Beitrag zur Riester-Rente ..............18 Euro
20% Freibetrag von 100 bis 800 Euro = 10% Freibetrag von 800 bis 1200 Euro =
anzurechnendes Einkommen |
183,00 Euro
140,00 Euro
40,00 Euro
|
900,00 Euro 328,00 Euro 1.228,00 Euro
363,00 Euro
865,00 Euro
|
|
Das von Frau Maier bezogene Erziehungsgeld wird im Rahmen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen angerechnet!
|
Der Grundsicherungsbedarf der Familie beträgt
Gesamtbedarf
Abzüglich bereinigtes Einkommen
ergibt einen Anspruch auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung von mtl. |
Für Herrn Meier Für Frau Meier Für Kind 1
Für Kind 2 Miete (warm)
|
323,00 Euro 323,00 Euro 215,00 Euro 215,00 Euro 510,00 Euro
1.586,00 Euro 865,00 Euro
721,00 Euro
|
|
Ein Kinderzuschlag (siehe auch in Teil IV, Nr. 9) würde nicht ausreichen, einen Anspruch auf die ergänzenden Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, da der Höchstbetrag des Kinderzuschlages pro Kind nur 140 Euro beträgt. Die Familie hat also bei den derzeitigen Einkommensverhältnissen einen ständigen Anspruch auf Zahlungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von 721,00 Euro, obwohl Herr Meier einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht.
|
8.3 Begriff des Vermögens (§ 12)
Vermögen , das bei der Berechnung der Leistungen nach SGB II berücksichtigt wird:
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind Sachen und Rechte soweit die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezuges der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend und nicht die vermutlich besseren Umstände früherer oder vorhergehender Zeiten.
Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen.
8.3.1 Vom Vermögen absetzbar (Schonvermögen) (§12 Abs. 2)
Vom Vermögen abzusetzen sind:
- Seit dem 01.08.2006 ein Grundbetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens jeweils 3100 Euro Schonvermögen . Auch Kinder dürfen ein Schonvermögen von maximal 3.100 Euro haben.
Dieser Grundfreibetrag darf für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 Euro nicht überschreiten (also maximal 19.500 Euro für ein Ehepaar oder eine Lebenspartnerschaft )
Überzähliges Vermögen muss erst vom Inhaber „aufgebraucht“ werden,d. h. es muss für den laufenden angemessenen Lebensunterhalt (in Höhe der Regelsätze des ALG/Sozialgeldes) verwendet werden.
Es ist ratsam, notwendige Anschaffungen (auch ein neues angemessenes Auto und Möbel, einen Computer für den Haushalt, um z. B. Schulaufgaben der Kinder zu unterstützen) vorzunehmen, um so den überzähligen Betrag zu reduzieren. Es dürfen natürlich auch hier keine unsinnigen Ausgaben erfolgen, da eine „Verschleuderung von Vermögen“ als schuldhaftes Verhalten bewertet würde, was zur Kürzung oder Versagung von Leistungen führen kann.
Gleiches gilt auch, falls ein Kind überzähliges Vermögen hat. Hier sollten alle in naher Zukunft erforderlichen Anschaffungen vorgezogen werden (etwa Fahrrad, Kleidung, Kinderzimmermöbel etc.).
Zudem ist die Altersvorsorge, die nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersversorgung gefördert wurde (Riester- und Rürup-Rente), einschließlich der Erträge und der geförderten laufenden Beiträge abzusetzen, soweit der Inhaber das Altersvermögen nicht vorzeitig verwendet.
- Des Weiteren sind geldwerte Ansprüche, die der Altersversorgung dienen, soweit der Inhaber sie nicht vor Eintritt in den Ruhestand auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nicht verwerten kann und der Wert dieser Ansprüche 250 Euro je Lebensjahr (seit dem 01.08.2006) des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro, nicht übersteigt.
- Der Vermögensfreibetrag für Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren wurden, beträgt 520 Euro je Lebensjahr, also maximal 33.800 Euro für den Hilfeempfänger und entsprechend den/die Partner/in.
- Das Vermögen der im Haushalt lebenden Kinder bleibt seit dem 01.08.2006 bis zu einer Höhe von 3.100 Euro anrechnungsfrei.
- Darüber hinaus ist für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen für notwendige Anschaffungen ein Freibetrag von 750 Euro abzusetzen, der sich aus den aus den Pauschalanteil des Regelsatzes speist ( sh unter 3.3.1.).
Ein Vermögensausgleich bzw. eine -übertragung ist zwischen Partnern möglich. Dies gilt jedoch nicht zwischen den Kindern oder den Eltern und den Kindern.
8.3.2 Nicht als Vermögen zu berücksichtigen... (§ 12 Abs. 3)
Nicht als Vermögen zu berücksichten sind:
- angemessener Hausrat
- ein angemessenes Auto (KFZ) für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
Hier will die ARGE grundsätzlich den Wert eines Autos von 7500 Euro je anerkanntem KFZ als angemessen akzeptieren. Sollte ein Kraftfahrzeug einen darüber hinausgehenden Wert haben, muss Ihr „Fallmanager“ (sh. unter 6.) entscheiden, ob er das Auto trotzdem als „angemessen“ anerkennen will. (Sollte Ihnen die Höhe des angemessenen Betrages nicht ausreichend erscheinen, sollten Sie dagegen Widerspruch einlegen.) Wenn der Wert des Autos nach Ermessen des Betreuers über den eines „angemessenen KFZ hinausgeht, ist der übersteigende Betrag auf das „Bar-Schonvermögen“ anzurechnen.
Wenn dieser Freibetrag schon ausgeschöpft ist, muss u.U. das Fahrzeug verkauft werden und das überschüssige Vermögen aus dem Verkauf (nach Kauf eines angemessenen KFZ) zuerst aufgebraucht werden, bevor wieder ein Anspruch des Leistungsberechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft auf ALG II / Sozialgeld besteht.
- ein selbst genutztes Hausgrundstückoder eine Eigentumswohnung von angemessener Größe ( d.h. bis zu 130 qm Wohnfläche sowie bei einem Reihenhaus bis zu 350 qm und bei einem freistehenden Haus bis zu 500 qm Grundstücksfläche und Wert bis 200.000 Euro. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes geht bei dieser Bemessung von einem 4-Personen-Haushalt aus, d.h. wenn die Bedarfsgemeinschaft aus weniger oder mehr Personen besteht muss pro Person 20 qm zugerechnet bzw. abgezogen werden.). Bezüglich der Anerkennung von „Unterkunftskosten“ siehe unter 3.4.
- Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstückes von angemessener Größe bestimmt ist, soweit diese zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll, und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwendung des Vermögens gefährdet wäre.