5. Eingliederungsvereinbarung (§ 15)
Durch das SGB II soll eine Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner für den Hilfebedürftigen sichergestellt werden. Festgelegt und dokumentiert werden soll der Einsatz der Agentur für Arbeit und die gemeinsame Planung über die Förderung und Leistungen des Arbeitsuchenden in einer Eingliederungsvereinbarung.
Hierin sollen die Leistungen, die der Erwerbsfähige erhält, um in Arbeit eingegliedert zu werden und die „Bemühungen“, die der erwerbsfähige Hilfebedürftigeunternehmen muss, festgehalten werden. Zudem wird festgelegt, wie der Hilfebedürftige seine Bemühungen nachweisen muss.
Zur Eingliederungsvereinbarung gehört ggf. auch, welche Leistungen die Personen erhalten, mit denen Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Wenn die Eingliederungsvereinbarung auch eine Vereinbarung über eine Bildungsmaßnahme getroffen wird, dann wird auch festgelegt, inwieweit Sie schadenersatzpflichtig werden, falls Sie die Bildungsmaßnahme aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund nicht zu Ende führen. Nicht der „erfolgreiche Abschluss“ einer Maßnahme ist gemeint, sondern die regelmäßige Teilnahme.
Die Eingliederungsvereinbarung soll i.d.R. für 6 Monate abgeschlossen werden. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Eingliederungsvereinbarung zwischen der ARGE und Ihnen, soll die Agentur für Arbeit eine Regelung durch Verwaltungsakt vornehmen. Das bedeutet, dass die ARGE einseitig festlegt, was in Ihrem Fall ggf. geleistet und gefordert wird. Gegen diesen Verwaltungsakt haben Sie eine Widerspruchs- und Klagemöglichkeit.
Vorsicht! Bei mangelnder Mitwirkung an der Eingliederungsvereinbarung besteht die Gefahr von Kürzungen wegen angeblich mangelnder Kooperationsbereitschaft.
6. Die persönliche Betreuung durch die ARGE (§ 14)
Eine Glosse:
Freuen Sie sich auf jeden Gesprächstermin mit Ihrem Fall-Manager!
Wer kann – außer bei ganz reichen Leuten – schon von sich behaupten, dass er die ständige Beratung eines motivierten, qualifizierten, interessierten und akademisch vorgebildeten, psychologisch geschulten Menschen für sich in Anspruch nehmen kann.
Zudem ist davon auszugehen, wenn Sie selbst auch kooperativ im Denken und Handeln und nicht gerade ungepflegt Ihre „Dates“ wahrnehmen, dass eine Begegnung bei der ARGE eine Art von „Wellness“ vor allem für den Personenkreis sein wird, der unter normalen Bedingungen vom „Markt“ kaum noch akzeptiert wird.
Der Fall-Manager bezieht ja seine angemessene Vergütung dafür, dass er Sie nicht aufgibt, nicht resigniert und sogar in der Lage ist, Sie wieder aufzubauen und alle möglichen Hilfen hierzu auf Dauer und erfolgreich einzusetzen.
Also „Kopf hoch!“.... Ihnen wird geholfen ....oder?
7. Zumutbarkeit von Arbeit (§ 19), (siehe auch unter Punkt 1.2)
Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
- er zu einer bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, oder dass
- ein anderer wichtiger Grund dem entgegensteht.
- die Ausübung der Arbeit die Erziehung eines Kindes oder des Kindes eines Partners gefährden würde. Hierbei ist die Erziehung eines Kindes, welches das dritte Lebensjahr vollendet hat, in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege sichergestellt ist. Die ARGE soll den Hilfebedürftigen dabei unterstützen, dass er vorrangig einen Platz zur Tagesbetreuung des Kindes erhält.
- die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
Zumutbar ist es, dass anspruchsberechtigte Ausländer / Zuwanderer ihre Vermittelbarkeit in den Arbeitsmarkt durch den Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse verbessern.
Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar , weil sie der früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfebedürftigen nicht entspricht, für die er ausgebildet wurde oder die er ausgeübt hat oder die im Hinblick auf die Ausbildung als geringer wertig anzusehen ist.
Zudem kann die im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung „bestimmte Arbeit“ auch weiter entfernt vom Wohnort des Hilfebedürftigen sein, als seine frühere Beschäftigung oder sein Ausbildungsort.
Ungünstigere Arbeitsbedingungen als bei den bisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers wären gleichfalls keine ausreichenden Gründe für die Unzumutbarkeit einer Arbeit.
Die Ausübung einer Arbeit kann unzumutbar sein, wenn die künftige Ausübung der bisher überwiegenden Arbeit wesentlich erschwert würde, weil ihm durch die bestimmte Arbeit, die für die bisher ausgeübte Tätigkeit besonders erforderliche körperliche Fähigkeit verloren gehen könnte.
Bis auf die Ausnahmen, dass durch eine Arbeit nicht die Fähigkeit des Antragstellers für die bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit verloren gehen soll (etwa indem ein Pianist zu Bauarbeiten herangezogen wird) und dass ein/e allein Erziehende/r mit einem Kind unter drei Jahren nicht arbeiten muss, gibt es keine Einschränkung für die „Zumutbarkeit“.
Somit ist klar, dass ein gesunder, gebildeter und belastbarer Mensch jede Tätigkeit ausführen kann. Der Weg in die „einfachen Gefilde“ ist also offen. Umgekehrt wird es eher unrealistisch, da bei einer „hochwertigen“ Tätigkeit „unqualifizierte“ Menschen sehr schnell an Grenzen stoßen werden. Jeder, dem von der Agentur für Arbeit eine Arbeit angeboten wird, die dem Betroffenen als unzumutbar erscheint, hat das Recht, seine Einschätzung im Rahmen eines Widerspruchverfahrens überprüfen zu lassen.
Eine Arbeit ist auch unzumutbar, wenn eine Entlohnung weniger als 70% des für die Tätigkeit gültigen Tarifs oder ortsüblichen Lohns beträgt (hier würde Sittenwidrigkeit vorliegen) oder ein Gesetzesverstoß vorliegt (z.B. Schwarzarbeit etc.).
Bei der Bezahlung und deren Zumutbarkeit gibt es rechtliche Grenzen.
Tarifgebundene Unternehmen dürfen nur Arbeitnehmer mit einer tarifgemäßen Bezahlung beschäftigen.
In Bereichen wo eine Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge von der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Wirtschaft und Gewerkschaften festgelegt wurde, darf es auch keine Bezahlung unterhalb der tarifvertraglichen Regelungen geben. Diese Regelungen gelten derzeit für das Reinigungsgewerbe (hier ist der Mindestlohn im Westen 7,68 Euro und im Osten 6,18 Euro). Im Bereich der Bauwirtschaft gibt es Mindestlöhne für die verschiedenen Tätigkeiten (für Bauhelfer im Westen 10,36 Euro und im Osten 8,95 Euro).
Für die anderen Bereiche (etwa Unternehmen die nicht tarifgebunden sind, also weder einem Arbeitgeberverband angehören noch einen Tarifvertrag auf betrieblicher Ebene mit einer Gewerkschaft abgeschlossen haben) gilt, das eine Bezahlung nicht unter 70% des ortsüblichen Tariflohnes liegen darf, da ansonsten Sittenwidrigkeit vorliegen würde. Eine solche Arbeit muss man nicht annehmen.
Legen Sie Widerspruch ein, falls die ARGE Sie trotzdem zu einer solchen Arbeitsaufnahme drängt.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende sieht als Form der „Eingliederungshilfe in Arbeit“ vor, dass für Personen die keine Arbeit finden können, „gemeinnützige zusätzliche Arbeitsgelegenheiten “ geschaffen werden.
Zusätzliche, gemeinnützige Arbeit soll den Leistungsempfänger unterstützen, seine Arbeitsplatznähe, seine Fertigkeiten und Kenntnisse zu erhalten oder durch Qualifizierung auszuweiten.
Gemeinnützig bedeutet, dass sie im öffentlichen Interesse liegen müssen, also nicht bei privaten Arbeitgebern stattfinden darf, sondern bei Beschäftigungsträgern (z.B. öffentliche Einrichtungen und Wohlfahrtsverbände) im nichtgewerblichen Bereich. Zusätzlich bedeutet, dass diese Arbeit nicht zu den Pflichtaufgaben der Beschäftigungsträger gehören und ohne die Tätigkeit der „1-Euro-Beschäftigten“ nicht oder nicht in dieser Art gemacht würden.
Diesem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist dann neben dem ALG II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Diese soll zwischen 1 Euro und 2 Euro betragen. Diese „Eingliederungshilfe “ kann maximal 12 Monate dauern. Die Beschäftigungsträger in Mönchengladbach erhalten eine monatliche Pauschale von der ARGE von ca. 350 Euro bis 500 Euro pro Teilnehmer, um hiervon die Kosten für Anleitung, Qualifizierung, Verwaltung und der „Mehraufwandsentschädigung“ von durchschnittlich 1,50 Euro abdecken zu können.