4. Leistungsberechtigt sind erwerbsfähige Hilfebedürftige (§ 7)
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten Personen, die
- das 15. Lebensjahr vollendet haben
- das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die zusätzlich
- erwerbsfähig sind , d. h. nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (das sind mehr als 6 Monate) außerstande sind unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig zu sein, Ausländer als Hilfebedürftige müssen über eine Arbeitserlaubnis verfügen, um erwerbsfähig sein zu können.
- hilfebedürftig sind , also kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben .
Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Hierbei werden Dienstleistungen und Sachleistungenfür diese Personen nur erbracht,
- wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert wird.
- wenn Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert werden (falls z.B. ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft suchtkrank ist, kann auch dieser Person Suchtberatung angeboten werden, wenn hierdurch der erwerbsfähige Hilfebedürftige wieder in die Lage versetzt wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen).
4.1 Hilfebedürftigkeit (§ 9)
Hilfebedürftig ist, wer
- seinen Lebensunterhalt oder den der Bedarfsgemeinschaft
- seine Eingliederung in Arbeit
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann.
Zu diesen Kräften und Mitteln gehören besonders die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und des Einsatzes des zu berücksichtigenden Vermögens und Einkommens.
Voraussetzung ist zudem, dass er die erforderliche Hilfe nicht von anderen (z. B. Angehörigen) oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit von Personen die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Bei minderjährigen unverheirateten Kindern , die mit ihren Eltern einem Elternteil oder einem Elternteil mit Partner/in in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die aus eigenem Einkommen und Vermögen ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern/eines Elternteils sowie der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner zu berücksichtigen (bzgl. Stiefkinder siehe unter 4.3 „Haushaltsgemeinschaft“).
Obwohl keinerlei Unterhaltsverpflichtung zwischen dem „Partner" und den Kindern besteht, wird so eine Unterhaltspflicht erzwungen. Ob diese Rechtsauffassung der gerichtlichen Prüfung standhalten wird, bleibt abzuwarten. Sie sollten als Betroffener Widerspruch und ggf. Klage in Erwägung ziehen.
Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln der Mitglieder gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig .
Bei einem in der Haushaltsgemeinschaft lebenden „Kind“, das schwangeris,t oder ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut, wird das Einkommen und Vermögen der Eltern in der Bedarfsgemeinschaft nicht herangezogen.
Entsteht eine Hilfebedürftigkeit dadurch, dass ein Hilfebedürftiger Vermögen nicht kurzfristig verwerten kann oder dies eine besondere Härte bedeuten würde, können Leistungen darlehensweise erbracht werden.
Zum Personenkreis der Hilfebedürftigen gehören aber auch Personen deren Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, als Selbständigeoder geringfügig Beschäftigte nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreicht (die sog. „Aufstocker “), soweit die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung gegeben sind. (siehe auch „Fallbeispiel 2“ unter 8.2.1) Zur Möglichkeit der Übernahme von Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung siehe auch unter 3.6.
Auch Personen, die nach Abschluss ihres Studiums arbeitslos sind, können nunmehr nach Abschluss ihres Studiums ALG II erhalten, wenn die sonstigen Leistungsvoraussetzungen gegeben sind.
Ein Anspruch auf die Leistungen der bisherigen Arbeitslosenhilfe war in der Regel bei diesem Personenkreis ausgeschlossen, wenn sie nicht vorher durch eine Berufstätigkeit einen Anspruch auf die Versicherungsleistung des Arbeitslosengeldes I erworben hatten.
Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht sind Sie verpflichtet, jede Veränderung Ihrer finanziellen Situation, jedoch auch Änderungen der Miethöhe, die Änderung der Lebensgemeinschaft, bei Eintritt einer Schwangerschaft oder ähnliches der ARGE mitzuteilen. Sonst kann es zu „Sanktionen“ kommen (näheres sh. unter 9).
4.2 Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3)
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende:
- die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
- die im Haushalt lebenden Eltern/Elternteile eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes,
- als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen:
- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
- der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
-eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres eigenen Lebensunterhaltes beschaffen können.
Zum 01.08.2006 ist der Begriff der „eheähnlichen Gemeinschaft “ entfallen. Die Partnerschaftsvermutung „Lebenspartner “ deckt nun den Bereich der Lebensgemeinschaften ab. Erweitert wird der Partnerschaftsbegriff zudem durch die hinzu gekommene Form des Zusammenlebens mit der Absicht „füreinander“ einzustehen und füreinander Verantwortung zu tragen. Die Abgrenzungsprobleme werden hier noch schwieriger sein, da man aus Zusammenleben in den verschiedensten Formen ein füreinander einstehen konstruieren kann. Beweispflichtig für das Nichtbestehen sind Sie als Hilfebedürftiger.
Eine Partnerschaftsvermutung besteht, wenn
- die Betroffenen länger als 1 Jahr zusammen leben
- Mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben
- Kinder oder Angehörige des Partners im Haushalt versorgen
- Befugt sind, über Einnahmen und Vermögen des anderen zu verfügen.
Ein einziges dieser Merkmale reicht aus, um die Partnerschaftsvermutung zu bestätigen. Die Betroffenen sind beweispflichtig, wenn sie die Partnerschaftsvermutung widerlegen wollen.
Die Partnerschaftsvermutung führt zu einer Berechnung wie in einer Bedarfsgemeinschaft, obwohl Sie vielleicht nur in einer Wohngemeinschaft oder in einem Untermietverhältnis ohne „für einander einzustehen“ leben. Eine vorhandene sexuelle Beziehung ist für sich kein Kriterium des „für einander Einstehens“.
Neben der Regelsatzreduzierung (für Partner jeweils nur 323 Euro) erfolgt auch eine Heranziehung von Einkommen und Vermögen des „Lebenspartners“ was dazu führen kann, dass die gesamte Bedarfsgemeinschaft keinen Anspruch mehr auf ALG II/Sozialgeld hat.
Sollten Sie in einer ähnlichen Situation leben, müssen Sie sehr darauf achten, dass der Außendienst der ARGE bei seinen Kontrollen geordnete Verhältnisse antrifft und es nicht zu der Fehlinterpretation kommt.
Es wird Ihnen im Falle des Missbrauchsvorwurfs sonst schwer fallen, noch entsprechende Beweise zu erbringen. Andernfalls bleibt Ihnen wohl nichts anderes übrig, als nunmehr für die zwingend erforderlichen „ordentlichen Verhältnisse“ zu sorgen. Ob Sie nun heiraten oder sich trennen, bleibt Ihnen überlassen. Eine Scheintrennung dürfte jedoch wenig Aussicht auf Beweisfähigkeit haben, wenn sie nicht tatsächlich überprüfbar dauerhaft durchgeführt wurde.
Die vorher beschriebenen Probleme treten ähnlich auch beim Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt auf, wenn keine Partnerschaft besteht, jedoch vermutet werden kann, dass Sie füreinander einstehen wollen. Eine klare Trennung/Abgrenzung von hauswirtschaftlichen Verrichtungen, gemeinsamen Aktivitäten etc. ist erforderlich, damit die Form der „Wohngemeinschaft“ ohne füreinander einzustehen bewiesen werden kann.
Keine Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten Personen, die zur „Bedarfsgemeinschaft “ gehören, jedoch in einer stationären Einrichtung (hierzu gehört auch ein Haftaufenthalt ) untergebracht sind. Abweichend hiervon gilt dies nicht wenn ein Krankenhausaufenthalt voraussichtlich weniger als 6 Monate dauert oder man in einer stationären Einrichtung untergebracht ist und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Std. wöchentlich erwerbstätig ist (etwa in einer Reha-Maßnahme oder im offenen Strafvollzug etc.).
Auch Personen, die Rente wegen Alters beziehen und Personen die „Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung“ erhalten, zählen gleichfalls nicht zur Bedarfsgemeinschaft.
Auszubildende die zur Haushaltsgemeinschaft des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gehören, dem Grund nach in einer förderungsfähigen Ausbildung sind und berechtigt sind, Ausbildungsbeihilfe bzw. BAFöG zu erhalten, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Nur in besonderen Härtefällen können Leistungen als Darlehn erbracht werden.
Das Fortentwicklungsgesetz zum ALGII ändert seit dem 01.08.06 für Auszubildende die Situation bezüglich der Kosten der Unterkunft.
Falls Sie im Rahmen der Ausbildung Bezieher von BAFöG oder BAB sind deren pauschalierte Leistungen nicht ausreichend sind, um damit die angemessenen Kosten der Unterkunft (Miete und Heizung) finanzieren zu können, haben Sie einen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft durch die ARGE, wenn die bewilligte Leistungen von BAFöG bzw. BAB nicht existenzsichernd sind.
Durch diesen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft soll verhindert werden dass es allein aus finanziellen Gründen zum Ausbildungsabbruch kommt.
Hierbei ist zu beachten, dass auch in solchen Fällen ein Wohnungswechsel nur nach vorheriger Genehmigung durch die ARGE erfolgen sollte, wenn die gesamten angemessen Kosten anerkannt werden sollen.
Ausnahmen gibt es auch für Auszubildende, deren Ausbildung nicht förderungsfähig ist, z. B. wegen Zweitausbildung oder weil der Ausbildungszweig nicht den Regeln des BAFöG oder der Ausbildungshilfe entspricht.
4.3 Haushaltsgemeinschaft (§ 9 Abs. 5)
Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und Verschwägerten , so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Unklar ist, wer hier nachweispflichtig ist, ob es ausreicht, dass diese Personen dem Hilfebedürftigen eine schriftliche Erklärung geben, oder ob sie selber der ARGE zur Auskunft und zum Nachweis verpflichtet sind, wie dies im Rahmen der Sozialhilfe erforderlich ist.
Der Hilfebedürftige muss nicht angeben wer bei ihm als Mit- oder Untermieter wohnt. Es reicht aus, wenn er gegenüber der Behörde den vom Mitbewohner getragenen Mietanteil benennt oder die Untermietzahlungen als Einkommen angibt.
Wenn Sie selbst nicht hilfebedürftig sind, aber mit bedürftigen Stiefkindern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, so gelten für Sie höhere Freibeträge bei der Berechnung des Einkommens.
Generell vermutet die ARGE, dass Sie im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft für die Stiefkinder sorgen. Sollten Sie ihre Stiefkinder jedoch nachweislich nicht unterstützen, können Sie die Vermutung der ARGE entkräften, indem Sie durch eine einfache Erklärung die Vermutung widerlegen.
Ihre Stiefkinder bzw. deren gesetzliche Vertreter sollten der ARGE zudem schriftlich mitteilen, dass sie nicht regelmäßig Geld von Ihnen erhalten. (Urteil LSG NRW vom 04.05.2005, AZ: S27 AS 9 – 05 ER)