3. Leistungsarten (§ 4)
3.1 Formen der Leistungen
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst
- Dienstleistungendurch Information, Beratung und umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit
- Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung in Arbeit (Eingliederungsgeld) und zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Hilfebedürftigen und seiner Bedarfsgemeinschaft (in Form von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld).
- Sachleistungenz. B. Versorgung der Kinder, Schuldnerberatung u.a.)
Erwerbsfähige Hilfebedürftige werden in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, soweit für sie nicht bereits im Rahmen der Familienversicherung Versicherungsschutz besteht. Für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wird ein Beitrag von 125 Euro pauschal an die Krankenversicherung und von 14,90 Euro monatlich für die Pflegekasse entrichtet.
Empfänger von ALG II müssen bei Zahnersatz keinen Eigenanteil leisten, sondern fallen unter die „Härteklausel “. Erkundigen Sie sich aber zuerst bei Ihrer Krankenkasse, bevor Sie bei Ihrem Zahnarzt einen Vertrag unterschreiben, welche Leistungen die Krankenkasse konkret übernimmt!!!
Erwerbslose Hilfebedürftige werden in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis des Mindestbeitrages pflichtversichert. Seit dem 01.01.2007 ist dieser Betrag von bisher 78 Euro auf 41 Euro abgesenkt worden, was also zu noch geringeren Rentenversicherungsanwartschaften führt.
3.1.1 Abgrenzung zur Sozialhilfe (§ 5 Abs. 2)
Jemand, der eigentlich einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende hat, hat keinen Anspruch auf „Hilfe zum Lebensunterhalt“ im Rahmen der Sozialhilfe“.
Falls Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gekürzt oder gestrichen werden (näheres siehe unter 9.1), kann der Betroffene nicht zum Sozialamt gehen, um dort Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten. Dies geht auch nicht darlehnsweise oder als Vorschuss. Er würde – so der derzeitige Stand der Gesetze – ohne Bargeld dastehen und müsste sich darum bemühen, das die AfA ihm Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gewährt.
Betroffene werden sich aber wohl vorher nachweislich um die Hilfe von Bekannten und Verwandten bemühen müssen. Zudem müssen sie ihre Ersparnisse aufbrauchen und vorhandenes verwertbares Vermögen einsetzen.
Um eine solche „Not‘“ zu vermeiden, ist es sehr wichtig, dass Sie mit Ihrem Ansprechpartner bei der ARGE (Job-Center) so zusammen arbeiten, dass dieser keine Handhabe für eine Kürzung bzw. Einstellung der Leistungen hat. (Näheres zum Thema „Wie man sich wehren kann“ (im Rahmen des Rechtsweges) finden Sie in der Internetausgabe des „Leitfadens“ in Teil IV)
3.1.2 Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG § 6a)
in der Neuregelung zum
1. Oktober 2008
Antragsberechtigt sind nur Eltern/Alleinerziehende
- die schon Kindergled beziehen oder kindergeldberechtigt sind
- die als Einzelpersonen ein Mindestbrottoeinkommen* (* = siehe uner Erläuterungen!) von 600 Euro bzw. als Paar von 900 Euro haben
- deren Einkommen unterhalb der Höchsteinkommensgrenze* liegt
- deren unverheiratete Kinder bis zum 25. Lebensjahr im Haushalt der Antragsberechtigten wohnen und kindergeldberechtigt sind
Der Kinderzuschlag soll verhindern, dass Eltern/Alleinerziehende bei vorhandenem Einkommen nur wegen des Unterhaltbedarfs der Kinder als „Aufstocker“* in die „Grundsicherung für Arbeitsuchende“* ( = Arbeitslosengeld II/Hartz IV) rutschen.
Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monatlich je Kind.
Beim Kind mindert Einkommen und übersteigendes Vermögen* den Kinderzuschlag. Wohngeldanteil und Kindergeld zählt hier nicht als Einkommen.
Bei der Ermittlung, ob die vorhandenen Einnahmen den Eigenbedarf der Eltern übersteigen, erfolgt eine Einkommensbereinigung* die auch einen Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit berücksichtigt.
Das vorhandene Wohngeld und Kindergeld wird bei der Einkommensermittlung nicht angerechnet. Bei vorhandenem Vermögen gibt es Freigrenzen. Die Wohnungskosten* werden anteilig berücksichtigt.
Das die Mindestbedarfsgrenze/Vermögensfreigrenze* der Eltern übersteigende Einkommen und Vermögen wird angerechnet. Das übersteigende Erwerbseinkommen* wird nur teilweise auf den Kinderzuschlag angerechnet
Der Kinderzuschlag wird für 6 Monate bewilligt, maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Kinderzuschlag wird nicht rückwirkend gezahlt. Darum ist es wichtig, rechtzeitig die Weiterzahlung des Kinderzuschlages zu beantragen.
Änderungen in der Einkommenssituation müssen sofort der bewilligenden Behörde mitgeteilt werden, da sonst der Verdacht auf Betrug entsteht, der ein Strafverfahren nach sich ziehen kann.
Der Kinderzuschlag plus Wohn- und Kindergeld sowie die sonstigen Einnahmen müssen zusammen die Mindesteinkommensgrenze der „Grundsicherung“* erreichen. Ist das nicht der Fall, müssen stattdessen Leistungen der Grundsicherung gem. Sozialgesetzbuch II als so genannte „Aufstocker“ beantragt werden und der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt.
* Erläuterungen
- Mindestbruttoeinkommen (Das Mindestbruttoeinkommen umfasst alle Einnahmen, wobei bei Erwerbseinkommen das so genannte Bruttoeinkommen zugrunde gelegt wird, bei den anderen Einnahmen wie Zinsen, Renten etc. werden die tatsächlich erhaltenen Summen angerechnet)
- Höchsteinkommensgrenze /individueller Eigenbedarf der Eltern (Die Höchsteinkommensgrenze errechnet sich aus dem Regelsatz gemäß „Grundsicherung“ von derzeit 351 Euro für Alleinerziehende, den Mehrbedarfszuschlägen, dem Mietanteil und dem Höchstbetrag an Kinderzuschlag für die in Haushaltsgemeinschaft lebenden Kinder. Wohngeld, Kindergeld sowie der Sockelbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro ,werden nicht als Einkommen berechnet. Näheres siehe Fallbeispiele 1 bis 3
- Aufstocker (als Aufstocker bezeichnet man die Erwerbstätigen deren Einkommen nicht ausreicht, das Mindesteinkommen der Grundsicherung abzudecken. Diese erhalten den fehlenden Betrag auf Antrag von der ARGE ausbezahlt)
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Hartz IV) (Näheres siehe unter 3.3 dieses Leitfadens!)
- Einkommen und übersteigendes Vermögen des Kindes (Einkommen des kinderzu-schlagberechtigten Kindes werden in voller Höhe auf den Kinderzuschlag angerechnet Sollte Erwerbseinkommen beim Kind vorhanden sein, so wird das Bruttoeinkommen einer Einkommensbereinigung unterzogen. Beim Vermögen gelten die Freibetragsgrenzen wie unter 8.3 des Leitfadens angegeben)
- Vermögensfreigrenzen (Für jede Person der Bedarfsgemeinschaft gibt es mindestens einen Vermögensfreibetrag von 3.100 Euro plus 750 Euro für Neuanschaffungen. (Näheres siehe unter 8.3 dieses Leitfadens)
- Übersteigendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Zuerst wird der individuelle Eigenbedarf der Eltern errechnet, bestehend aus Regelsatz, Mehrbedarfszuschläge, anteilige Wohnungskosten etc. Von diesem „Eigenbedarf“ wird das „bereinigte Einkommen“ in Abzug gebracht. Die Höchsteinkommensgrenze ist hierbei zu beachten! Übersteigt dieses Einkommen den Bedarf der Eltern und ist in dem „bereinigten Einkommen“ auch Erwerbseinkommen vorhanden, so bleibt ca. 50% des den Bedarf übersteigenden Erwerbseinkommens anrechnungsfrei beim Kinderzuschlag – Näheres siehe unter Fallbeispielen 2 und 3)
- Einkommensbereinigung (Wenn im Mindestbruttoeinkommen auch Erwerbseinkommen enthalten ist, so werden von dessen Bruttobetrag die Sozialversicherungskosten etc. abgezogen, das sind derzeit mindestens 23% Arbeitnehmeranteil. Darüber hinaus wird auf Grundlage des Bruttoeinkommens der Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit errechnet und in Abzug gebracht. Näheres hierzu siehe unter 8.2.1 dieses Leitfadens. Andere Einkommensarten werden voll angerechnet.)
- Mindesteinkommensgrenze der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II/Hartz IV). Näheres siehe unter 3.3 dieses Leitfadens.
- Bei der Ermittlung der Eigenbedarfsgrenze der Eltern wird zur Berechnung der Wohnungskosten die Miete wie folgt aufgeteilt:
Berücksichtigte Wohnungskosten bei Kinderzuschlag
Alleinstehende Elternteile mit |
Wohnanteil des Elternteils in % |
Elternpaare mit |
Wohnanteil der Eltern in % |
1 Kind |
77 |
1 Kind |
83 |
2 Kindern |
62 |
2 Kindern |
71 |
3 Kindern |
53 |
3 Kindern |
62 |
4 Kindern |
45 |
4 Kindern |
55 |
5 Kindern |
40 |
5 Kindern |
50 |
Fallbeispiel 1 - Kinderzuschlagsanspruch oder Leistungen nach ALG II?
Alleinerziehende mit 3 Kindern im Alter von 8, 10 und 1 Jahren. Miete 400 Euro.
Einkommen : Bruttoerwerbseinkommen 1200 Euro, Unterhalt Kinder 350 Euro, Wohngeld 200 EuoEuro, Kindergeld 462 Euro Euro.
Der Eigenbedarf der Mutter beträgt Regelsatz: |
359 Euro |
Mehrbedarf für Alleinerziehnde |
129 Euro |
Mietanteil ( 53%) |
212 Euro |
Gesamteigenbedarf der Mutter |
700 Euro |
|
|
Einkommensberechnung für die Mutter |
|
Bruttoerwerbseinkommen |
1200 Euro |
abzgl. Versicherungsbeiträge für Rente, Krankenkasse, Arbeitslosengeld etc. |
300 Euro |
abzgl. Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit ( sh. unter 8.2. des Leitfadens) |
280 Euro |
anzurechnendes Einkommen |
620 Euro |
Da ihr Bruttoeinkommen den Mindestbetrag von 600 Euro Brutto übersteigt, ist sie antragsberechtigt.
Das Einkommen übersteigt auch nicht die Höchsteinkommensgrenze (die sich aus dem Eigenbedarf der Mutter und dem höchstmöglichem Kinderzuschlag von 3 x 140 Euro = Gesamt 1.109 Euro zusammensetzt), so dass sie antragsberechtigt ist. Das anzurechnende Einkommen der Mutter übersteigt nicht ihren Eigenbedarf, so dass keine Kürzung des Kinderzuschlages erfolgen kann. Sie wäre berechtigt, den vollen Kinderzuschlag für die drei Kinder zu beantragen.
Wie hoch ist die Leistung?
Da die Kinder über Unterhaltsleistungen verfügen, reduziert sich der Kinderzuschlag um diesen Betrag (420 Euro abzüglich 350 Euro Unterhalt = 70 Euro Kinderzuschlag).
Besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung/Arbeitslosengeld II ?
Bedarfsberechnung der Bedarfsgemeinschaft aus Mutter und Kindern:
Regelsatz Mutter |
359 Euro |
Regelsatz Kind 1 |
215 Euro |
Regelsatz Kind 2 |
215 Euro |
Regelsatz Kind 3 |
215 Euro |
Mehrbedarf für Alleinerziehende |
129 Euro |
Miete |
400 Euro |
Gesamtbedarf |
1533 Euro |
Einkommensberechnung:
Netto-Erweerbseinkommen |
900 Euro |
abzgl. Freibetrag |
280 Euro |
anzurechnendes Erwerbseinkommen = |
620 Euro |
anzurechnendes Kindergeld |
498 Euro |
anzurechnendes Wohngeld |
200 Euro |
Unterhalt |
350 Euro |
Gesamteinkommen |
1632 Euro |
Das Gesamteinkommen der Familie übersteigt somit den Gesamtbedarf. Es besteht also kein Anspruch auf Aufstocker-Leistungen aus der Grundsicherung/Arbeitslosengeld II, sondern auf den errechneten Kinderzuschlag
Fallbeispiel 2 : Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
Familie Wolf besteht aus den Eltern und zwei Kindern im Alter von 3 und 5 Jahren. Herr Wolf ist erwerbstätig und hat ein Bruttoeinkommen von 1.760 Euro = Netto 1.320 Euro. Die Mindesteinkommensgrenze von Brutto 900 Euro für Ehepaare ist gegeben. Die Warmmiete beträgt 480 Euro. Frau W. ist nicht erwerbstätig. Sonstiges Einkommen hat die Familie in Form von Wohngeld in Höhe von 150 Euro und Kindergeld von 308 Euro. Herr W. und die Familienmitglieder haben kein Vermögen, das die Grenzen des „Schonvermögens“ übersteigt. Besteht in dieser Familie ein Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschlages und wenn Ja, in welcher Höhe? – Oder hat die Familie einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung (ALG II) als Aufstocker? |
Berechnung - Bedarf der Eltern: |
|
|
Regelsatz Vater
Regelsatz Mutter
Anteilige Miete, d. h. 71% der Warmmiete
Gesamtbedarf der Eltern
Die Höchsteinkommensgrenze errechnet sich wie folgt:
Gesamtbedarf der Eltern 972,80 Euro
+ maximalem Kinderzuschlag von 2 x 140 Euro = Euro 280,00 Euro
Die Höchsteinkommensgrenze beträgt: 1.252,80 Euro
|
323,00 Euro 323,00 Euro 340,80 Euro
986,80 Euro |
|
Einkommensberechnung/Einkommensbereinigung
Erwerbseinkommen des Vaters (Brutto = 1.760 Euro, Netto = 1.320 Euro) zur Berechnung des Freibetrages siehe unter 8.2.1.)
Anzurechnendes Einkommen der Eltern
Abzüglich Bedarf der Eltern
Ergibt ein übersteigendes Einkommen von
So dass es zu einer Anrechnung von 5 Euro je 10 Euro übersteigendes Einkommen = 2 x 5 Euro = 10 Euro beim Kinderzuschlag kommt |
|
1.320,00 Euro
310,00 Euro
1.010,00 Euro
986,80 Euro
23,20 Euro
|
Da die Höchsteinkommensgrenze von 1.266,80 Euro nicht vom anrechenbaren Einkommen in Höhe von 1.010,00 Euro erreicht wird, besteht grundsätzlich ein Antragsrecht auf Kinderzuschlag.
Der Kinderzuschlag für die zwei Kinder in Höhe von 2 x 140 Euro = 280 Euro wird um den anzurechnenden Betrag von 10 Euro gekürzt. Von der Kindergeldkasse wird also bei gleich bleibendem Einkommen ein Betrag von 270 Euro gezahlt. Das Einkommen der Familie würde somit bestehen aus: anrechenbaremErwerbseinkommen von 1.010 Euro, Kindergeld von 308 Euro, Kinderzuschlag von 270 Euro und Wohngeld von 150 Euro, das ergibt ein Gesamteinkommen von: 1.758 Euro |
Oder hätte die Familie einen Anspruch auf ALG II/Sozialgeld? |
Bedarf gem. ALG II/Sozialgeld :
Gesamtbedarf
|
Regelsatz Vater
Regelsatz Mutter
Regelsatz Kind 1
Regelsatz Kind 2
Warmmiete
|
323,00 Euro
323,00 Euro 215,00 Euro
215,00 Euro 480,00 Euro 1.556,00 Euro
|
|
Einkommen: Erwerbseinkommen Netto
abzgl. Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit
anzurechnendes Erwerbseinkommen + Wohngeld
+ Kindergeld
Anzurechnendes Gesamteinkommen
Fehlbedarf = Anspruch auf ALG II wäre
|
|
|
1.320,00 Euro
310,00 Euro
1.010,00 Euro
150,00 Euro
328,00 Euro
1.468,00 Euro
68,00 Euro
|
Die Zahlung des Kinderzuschlages in Höhe von 270 Euro Euro ist höher als der Anspruch von 68 Euro der Bedarfsgemeinschaft auf ALG II/Sozialgeld. Es besteht somit kein Anspruch auf die Aufstockerleistung von ALG II/Sozialgeld! |
|
Fallbeispiel 3 – wie auch bei recht hohem Einkommen noch Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen kann
Familie Katz besteht aus den Eltern und 4 Kindern im Alter von 4, 7, 10 und 15 Jahren. Herr K. ist erwerbstätig und verdient brutto 2.400 Euro = Netto 1.750 Euro. Die Familie erhält Kindergeld in Höhe von 641 Euro und 240 Euro Wohngeld. Die Warmmiete beträgt 600 Euro. Die Zinseinnahmen aus den Vermögensfreibeträgen der Eltern machen 44 Euro monatlich aus. Weiteres Einkommen ist nicht vorhanden. Die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro für Ehepaare ist erreicht, so dass die Eltern antragsberechtigt sind.
Hat die Familie Anspruch auf Kinderzuschlag?
Eigenbedarfsberechnung für die Eltern:
Regelsatz Herr Katz |
323 Euro |
Regelsatz Frau Katz |
323 Euro |
55 % Anteil der Warmmiete |
330 Euro |
Gesamtbedarf der Eltern |
976 Euro |
Die Höchsteinkommensgrenze beträgt
Gesamtbedarf der Eltern |
976 Euro |
+ Kinderzuschlag für 4 Kinder |
560 Euro |
Höchsteinkommensgrenze |
1536 Euro |
Erwerbseinkommen |
1750 Euro |
abzgl. Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit |
310 Euro |
anzurechnendes Erwerbseinkommen |
1440 Euro |
+ Zinseinkommen |
44 Euro |
Gesamteinkommen |
1484 Euro |
abzgl. Bedarf der Eltern |
976 Euro |
übersteigendes Einkommen |
508 Euro |
Da das anzurechnende Gesamteinkommen unterhalb der Höchsteinkommensgrenze für Kinderzuschlag liegt, hat die Familie ein Antragsrecht auf Kinderzuschlag.
Wie hoch ist der zu beanspruchende Kinderzuschlag?
Für 4 Kinder beträgt der höchstmögliche Kinderzuschlag 4 x 140 Euro = 560,00 Euro
Vom übersteigenden Einkommen sind die Zinsen voll in Abzug zu bringen.
Von dem übersteigenden Anteil aus Erwerbseinkommen = 508 Euro abzgl. 44 Euro = 464 Euro. sind 5 Euro je 10 Euro übersteigendem Erwerbseinkommen ergibt 46 x 5 Euro = 230 Euro in Abzug zu bringen.
Vom möglichen Kinderzuschlag sind also 44 Euro Zinsen und 230 Euro aus dem übersteigenden Erwerbseinkommen abzuziehen, so dass der Familie ein Anspruch auf 286 Euro Kinderzuschlag verbleibt.
Oder würde ein Anspruch auf Leistungen aus dem Arbeitslosengeld II als „Aufstocker“ bestehen?
Der Bedarf der Familie beträgt 2 x Regelsatz für die Eltern von 323 Euro und 3 x Regelsatz für die Kinder von je 215 Euro und 1 x von 287 Euro, plus Warmmiete von 600 Euro ergibt einen Gesamtbedarf von 2.178 Euro.
Dem steht ein Einkommen bestehend aus anrechenbarem Erwerbseinkommen von 1.440 Euro, dem Wohngeld von 240 Euro, dem Kindergeld von 693 Euro und Zinsen von 44 Euro = 2.417 Euro gegenüber.
Die Familie hat also keinen Anspruch auf Leistungen als Aufstocker aus dem Arbeitslosengeld II.
Fallbeispiel 4: Wenn das Kind über eigenes Erwerbseinkommen verfügt
Wenn das 15-Jährige Kind der Familie Katz selbst über Einkommen aus Erwerbstätigkeit etc. verfügt, so wird dieses mit seinem Anspruch auf Kinderzuschlag verrechnet, wirkt sich jedoch nicht mindernd auf den Kinderzuschlag für die anderen Kinder aus.
Nehmen wir an, dass der 15-Jährige über Erwerbseinkommen von 150 Euro und Zinseinnahmen aus Sparanlagen seines Schonvermögens von monatlich 12,50 Euro verfügt.
Das Erwerbseinkommen wird auch in diesem Fall „bereinigt“ (Berechnung siehe unter 8.2.1)
| Erwerbseinkommen |
150,00 Euro |
| abzgl. Freibetrag |
110,00 Euro |
| = anzurechnendes Erwerbseinkommen |
40,00 Euro |
| anzurechnendes sonstiges Einkommen |
12,50 Euro |
| Vom individuellen Kinderzuschlag abzuziehen: |
= 52,50 Euro |
Der höchstmögliche Kinderzuschlag würde also im Fall der Familie Katz bei 1 x 140 Euro abzgl. 52,50 Euro = 87,50 Euro betragen.
3.2. Leistungen der „Eingliederung in Arbeit“ (§§ 14-18)
Die Eingliederungsleistungen umfassen viele Leistungen der „Arbeitsförderung “ (z.B. Fortbildungen) gem. SGB III (für Arbeitslose), auf die wir hier nicht näher eingehen. Ergänzend hinzu kommen Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind.
Dazu gehören insbesondere:
- Hilfe bei der Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder
- Hilfe bei der häuslichen Pflege von Angehörigen
- Hilfe durch die Schuldnerberatung
- Hilfe durch die Suchtberatung
- psychosoziale Betreuung
- ein Einstiegsgeld als Zuschuss zum ALG II , um den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu fördern. Das Einstiegsgeld soll bei Aufnahme der Arbeit für höchstens 24 Monate gezahlt werden. Für die Höhe des Einstiegsgeldes ist auch die Dauer der vorherigen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft.
Die ARGE ist seit dem 01.08.06 auch zuständig für die Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Sofern diese Arbeitsgelegenheiten nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert werden, soll dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ergänzend zum ALG II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt werden. Näheres hierzu siehe unter 7. „Zumutbarkeit“.
Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während der Maßnahme zur Eingliederung (z.B. eine Umschulung ), die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, kann die Maßnahme durch Darlehn weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
Sofern die Leistungen zur Eingliederung von Dritten (z.B. einem Träger der freien Wohlfahrtspflege) erbracht werden, ist die Agentur für Arbeit nur dann zu einer Vergütung für diese Leistung verpflichtet, wenn mit diesem Dritten eine Leistungsvereinbarung über die Qualität, Vergütung und Erfolgskontrolle der erbrachten Leistungen geschlossen wurde.
3.3 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 20-22)
Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld bestehen aus
- der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes
- den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung einem Zuschlag, der zeitlich begrenzt ist und sich stufenweise reduziert. Der Hilfebedürftige erhält den Zuschlag, wenn er vorher Arbeitslosengeld I (Alg I) bezogen hat und das Alg I höher war als der Alg II Anspruch
Das zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen, des Hilfebedürftigen und der Bedarfsgemeinschaft mindert den Leistungsanteil der Agentur für Arbeit...
Erst wenn das anzurechnende Einkommen oder Vermögen höher ist als die Leistung der AfA, kommen die örtlichen Sozialhilfeträger, die für Miete und Heizung aufkommen müssen, in den Genuss einer Reduzierung ihres Anteils an der Leistung. Die AfA hat also auf jeden Fall den Vorrang bei der Inanspruchnahme von Einkommen und Vermögen der Hilfebedürftigen. In Mönchengladbach haben Sie es jedoch nur mit einem Ansprechpartner nämlich der ARGE zu tun, zu der beide Leistungsträger sich zusammengeschlossen haben.
Bisherige Bezieher von Wohngeld haben u.U. keinen Anspruch mehr auf Wohngeld, wenn sie mit ihrem regelmäßigen Einkommen unter dem Bedarfssatz von ALG II liegen. Bei der Wohngeldstelle geht man davon aus, dass Sie vorrangig ALG II beantragen müssen auch wenn Sie meinen mit dem vorhandenen Einkommen und dem Ihnen zustehenden Wohngeld auskommen zu können. Beim Bezug von ALG II haben Sie keinen Anspruch mehr auf Wohngeld, da die volle Miete bei der Berechnung Ihrer Ansprüche berücksichtigt wird. Inwieweit die Rechtsprechung diesen Ansatz unterstützen wird, bleibt abzuwarten.
3.3.1 Das Arbeitslosengeld II im Rahmen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende beträgt
359 Euro |
Regelleistungfür den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, wenn er alleinstehend oder allein erziehend ist oder deren Partner minderjährig ist.Von der Regelleistung entfallen auf Ernährung, Körperpflege, Hausrat, Soziales, Strom, Kulturelles, Freizeit, Verkehr ein Anteil von 2999 Euro. Für Kleidung, Haushaltsgeräte, Möbel, Reparaturen an Haushaltsgeräten, Renovierungen der Wohnung und andere in großen Zeitabständen auftretenden Güter der Pauschalbetrag in Höhe von ca. 60 Euro
|
|
oder |
323 Euro |
(= 90% der Regelleistung,) bei einer Bedarfsgemeinschaft aus zwei Erwachsenen , hierin enthalten ist jeweils ein Pauschbetrag von 54 Euro je Person |
287 Euro |
(= 80% der Regelleistung) für sonstige erwerbsfähige Angehörige , hierin enthalten ist der Pauschbetrag von 48 Euro. |
|
Personen unter 25 Jahren die im Haushalt der Eltern leben und seit dem 01.07.2006 zur Bedarfsgemeinschaft zählen, erhalten seit dem 01.07.2006 nur noch 80% des Regelsatzes = 287 Euro. |
In einer Wohngemeinschaft (also keiner Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft) hat jeder Anspruch auf 359 Euro Euro Sie bilden nicht zwangsweise eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern und haben darum auch einen Anspruch auf eine Regelleistung von 359 Euro.
Hinweis: Sie müssen also als allein Stehender im Monat von 299 Euro leben, den Pauschbetrag von 60 Euro Euro (oder entsprechend weniger s. o.) müssen Sie ansparen und für die notwendigen Bedarf an Kleidung, Neuanschaffung von Haushaltsgeräten, Renovierungen und so weiter verwenden.Diese Pauschale wird nicht als verwertbares Vermögen angerechnet (näheres siehe unter 8.3.1)
3.3.2 Das Sozialgeld für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beträgt (§ 28)
215 Euro |
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Regelsatzes (=RS), hierin enthalten ist der Pauschbetrag von ca. 36 Euro |
251 Euro |
vom 6. - 13. Lebensjahr |
287 Euro |
ab dem 14. Lebensjahr (= 80% des RS), hierin enthalten ist der Pauschbetrag von ca. 48 Euro |
Empfänger von Ausbildungsbeihilfe, BAFöG oder Grundsicherung im Alter oder voller Erwerbsminderung erhalten keine Leistungen gem. SGB II.
Die Höhe der Regelleistungen werden jährlich zum 1. Juli angepasst, sofern es zu einer Erhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung kommt.
Sollten Ihre Rücklagen aus der Pauschale oder das vorhandene „Schonvermögen“ nicht ausreichen; einen dringenden, unaufschiebbaren Bedarfsfall (z. B. Waschmaschine defekt) abzudecken, müssen Sie ein Darlehn beantragen (näheres siehe unter 3.7).
3.3.3. Der Mehrbedarf beträgt (§ 21)
Neben den Regelsätzen und den Wohnkosten gibt es Mehrbedarfe für:
- werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche von 17% des RS ( = 61 Euro / 55 Euro)
- Allein Lebende mit einem Kind unter 7 Jahren in Höhe von 36% des RS (= 129 Euro)
- Alleinerziehende Personen mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren in Höhe von 36% des RS
- Alleinerziehende in Höhe von 12% pro Kind wenn das mehr als 36% ergibt, jedoch maximal 60% des RS (= 215 Euro)
- Erwerbsfähige behinderte Hilfsbedürftige, die nach § 33 SGB 9 Leistungen beziehen
- Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe (näheres finden Sie in der Internet-Ausgabe des Leitfadens in Teil III unter 7.3).
Die Höhe der insgesamt gezahlten Mehrbedarfe, darf die Höhe der Regelleistung nicht übersteigen.
3.4 Miete (§ 22)
Die angemessene Höhe der Miete sollvon den örtlichen Sozialhilfeträgern auf der Grundlage der örtlichen Mietspiegel festgelegt werden. (Näheres siehe in der Internet-Ausgabe des Leitfadens in Teil III unter 7.2.3.)
Mönchengladbach liegt der qm Preis seit Jahren bei 5,11 Euro. Hinzu kommen die Kosten für Heizung und Mietnebenkosten. Wenn eine Gasetagenheizung vorhanden ist und damit auch Warmwasser erzeugt wird, muss ein Anteil von 18% der „Heizkosten“ abgerechnet werden, da die Kosten für die Warmwassererzeugung bereits im Regelsatz enthalten sind. Wenn auch mit dem Gas gekocht wird, müssen noch einmal 10% abgezogen werden.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Kosten erbracht, soweit diese angemessen sind.
Sofern die Aufwendungen für die Unterkunft den angemessenen Umfang übersteigen, werden sie als Bedarf nur solange anerkannt, bis es den Hilfebedürftigen gelingt, durch Untervermietung oder ähnliches die Mietkosten zu senken. Dies geschieht längstens für sechs Monate. Wenn eine Mietreduzierung nicht gelingt, muss gegebenenfalls ein Umzug in eine angemessene Wohnung erfolgen.
Bei Wohnungseigentum übernimmt die AfA im Rahmen der Grundsicherung die angemessenen Kosten für:
die Hypothekenzinsen, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Heizkosten, Kanalgebühren, Müllgebühren, Wassergebühren
Die Betriebskosten sind für die gesamte Wohnfläche anzuerkennen. Für die Finanzierungskosten (wie etwa Zinsen) jedoch nur die Vergleichskosten einer Wohnung in angemessener Größe gemäß Mietspiegel.
3.5 Wohnungswechsel (§ 22 Abs. 3)
Der Hilfebedürftige soll vor Abschlusseine Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des örtlichen Sozialhilfeträgers (als Mitkostenträger des ALG II) einholen. Das Sozialamt (in MG ist hier die ARGE zuständig) ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Erhöhen sich nach einem aus der Sicht der ARGE nicht erforderlichen Umzug die Kosten der Unterkunft (also für Miete und Heizung), so werden nur die bisherigen Unterkunftskosten weiterhin berücksichtigt.
Umzugsgründedie anerkannt werden sind:
- Eingliederung in Arbeit (Nähe zum Arbeitsplatz)
- Gesundheitliche Gründe (z.B. behindertengerechte Wohnung)
- Soziale Gründe (z.B. Familienvergrößerung)
Die Zustimmung der ARGE bzw. bei Umzug in eine andere Stadt , die des neuen örtlichen Sozialhilfeträgers ist erforderlich, wenn die Kosten der neuen Unterkunft voll übernommen werden sollen. Die bisher zuständige ARGE beteiligt die in Zukunft zuständige ARGE bzw. Sozialamt am neuen Wohnort an der Entscheidung über die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft.
Wohnungsbeschaffungskostensowie Mietkautionenund Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch das Sozialamt des örtlichen Sozialhilfeträger übernommen werden. Kautionen werden von der ARGE nur noch als Darlehn erbracht. Beim Umzug in eine andere Stadt ist für die eventuell erforderliche Kaution die neue ARGE zuständig.
Wenn der Umzug auf Veranlassung der ARGE erfolgt , muss diese im Bedarfsfall die Maklergebühren , die Kosten für erforderlich Renovierungen , die Kaution (als Darlehn), die Umzugskosten sowie gegebenenfalls die zweifache Miete im Umzugsmonat (für die alte und die neue Wohnung) übernehmen.
Die Kostenzusicherung soll vom Sozialamt erteilt werden, wenn der Umzug durch das Sozialamt oder die Agentur für Arbeit bzw. die Arbeitsgemeinschaft veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Kostenzusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Seit dem 01.07.2006 können unter 25-Jährige nur noch mit Zusicherung der ARGE aus dem elterlichen Haushalt ausziehen, wenn sie selbst im Leistungsbezug bei der ARGE bleiben wollen. Sollten Sie ohne Zusicherung trotzdem umziehen, ist die Übernahme der Unterkunftskosten (Miete, Heizung, Ersteinrichtung) nicht möglich. Ausnahmen gibt es nur, wenn „schwerwiegende soziale Gründe “ vorliegen, die einem weiteren Verbleib in der Wohnung Ihrer Eltern entgegenstehen. Ihnen steht dann auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur der Regelsatz von 287 Euro statt 359 Euro zu. Sie haben auch keinen Anspruch auf „Erstausstattungsbeihilfen“.
Seit dem 01.07.2006 gilt, dass unter 25-Jährige die schon in einer eigenen Wohnung leben, bei einem eventuellen Umzug von der ARGE wieder auf die elterliche Wohnung verwiesen werden können, sofern deren Wohnverhältnisse das zulassen. Die Eltern sind dann zur Aufnahme verpflichtet, sofern keine anderen Gründe entgegenstehen.
Wenn die zweckmäßige Verwendung der Mittel für Miete und Heizung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist, kann das Sozialamt auch direkt an den Vermieter zahlen.
Mietschulden können als Darlehn übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde.
Mietschulden in anderen Fällen können seit dem 01.07.2006 nur noch als Darlehn übernommen werden und auch nur dann, wenn es sich um einen „Härtefall“ handelt, sowie die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Sozialhilfe nur ein geringes „Schonvermögen“ berücksichtigt wird, ggf. muss auch ein Auto zuerst verkauft werden, wenn der Betrag für das Schonvermögen überschritten wird (näheres finden Sie in der Internet-Ausgabe des Leitfadens in Teil III „Einsatz von Einkommen und Vermögen“).
3.6 Sonstige Sach- und Geldleistungen (§ 23 Abs. 2)
Die regelmäßigen einmaligen Bedarfe für Kleidung, Haushaltsgeräte, Renovierungen, Reparaturen etc. sind im Zuschlag (Pauschale) zum Regelsatz enthalten. Ausnahmen gibt es nur für folgende Sachverhalte:
- Erstausstattung der Wohnung einschl. Haushaltsgeräte (wenn Heranwachsende unter 25 Jahren das Elternhaus verlassen)
- Erstausstattung für Bekleidung einschl. Bekleidung und Erstausstattung (z.B. Kinderwagen etc.) bei Schwangerschaft und Geburt. Hierbei wird auf eine standardisierte Pauschale zurückgegriffen, die zum sparsamen Umgang mit den Mitteln zwingt.
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (für Tagesfahrten gibt es keinen Zuschuss!).
- zur Einschulung und zum Schuljahreswechsel (bis zur 13. Klasse) eine Schulbeihilfe von pauschal 100 Euro Euro
Die vorgenannten Leistungen werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Miete und Heizung benötigen, den Bedarf nach den vorgenannten Leistungen jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann bei der Höhe der Leistung das Einkommen berücksichtigt werden, das der Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Monates erwirbt, in dem über die Leistung entschieden worden ist.
Sollte sich der Hilfebedürftige (insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit ) durch unwirtschaftliches Verhalten als ungeeignet erweisen, mit den Regelleistungen seinen Bedarf zu decken, kann die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
Falls die Sachleistung von der ARGE bewilligt wird, wird die Höhe des Schonvermögens wie im Rahmen der „Grundsicherung für Arbeitsuchende = ALG II / Sozialgeld“ errechnet. Wenn es um eine Beantragung im Rahmen von Sozialhilfe geht oder wenn kein Anspruch auf ALG II besteht, erfolgt die Anerkennung des „Schonvermögens“ nach den wesentlich geringeren Grenzen für Schonvermögen der Sozialhilfe. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob der Wert eines vorhandenen Autos angemessen ist.
Seit dem 01.08.06 übernimmt die ARGE im erforderlichen Umfang für Personen die angemessenen Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung , soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden (dies gilt z.B. für Selbständige die sonst zu sog. „Aufstockern“ würden.)
3.7 Darlehn (§ 23 Abs. 1)
Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch Vermögen noch andere Weise gedeckt werden, erbringt die ARGE bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung auf Darlehensbasis. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10% der an den Hilfebedürftigen und die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu bezahlende Regelleistung getilgt.
Beispiele:
- Sie haben Ihr gesamtes Bargeld verloren und keine Rücklagen
- Sie haben einen unerwarteten Bedarf (z.B. defekter Kühlschrank) und keine Rücklagen (Schonvermögen)
- Sie haben Ihre Rücklagen bereits für „einmalige“ Bedarfe aufgebraucht.
3.8 Befristeter Zuschlag nach Bezug von ALG I (§ 24)
Wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger vor der Beantragung von ALG II schon ALG I (= Versicherungsleistung auf der Grundlage von Beitragszahlungen des Antragstellers) bezogen hat, erhält er u.U. einen befristeten Zuschlag zum ALG II.
Der Zuschlag wird für maximal 24 Monate nach dem Ende der Zahlungen von ALG I geleistet. 12 Monate nach der letzten Zahlung von ALG I wird der Zuschlag auf 50% des bislang gezahlten Zuschlages reduziert. Wenn zwischen dem Bezug von ALG I und ALG II eine Zwischenzeit liegt (z.B. Tätigkeit in einer nicht versicherungspflichtigen Arbeit) mindert dies die 24-Monatsfrist der Bezugsdauer des Zuschlages zum ALG II.
Der Zuschlag, wird individuell errechnet. Die Höhe des Zuschlages errechnet sich aus der Differenz des vorherigen Arbeitslosengeldes I einschl. Wohngeld und der Höhe des ALG II (Regelsätze einschl. Miete und Heizungskosten, sowie Sozialgeld für die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.)
Für den Anspruch auf den Zuschlag ist also Voraussetzung, dass das ALG I einschl. Wohngeld höher war als der nun errechnete Bedarf gem. ALG II einschl. Sozialgeld.
Das bislang gezahlte Wohngeld kann die Höhe des Zuschlages steigern. Darum sollten alle Bezieher von Arbeitslosengeld I (Versicherungsleistung) prüfen, ob sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und im Zweifel schnellstens einen Wohngeldantrag stellen!!!
Der zu berücksichtigende Unterschiedsbetrag wird im ersten Leistungsjahr von ALG II zu 2/3 des Betrages jedoch höchstens 160 Euro für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbracht. Bei Partnern bis zu einer maximalen Höhe von 320 Euro . Für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder beträgt der Zuschlag höchstens 60 Euro pro Kind.
Den befristeten Zuschlagkann nur erhalten, wer auch ohne den Zuschlag Anspruch auf ALG II hätte. Der Anspruch auf den Zuschlag begründet selbst keinen Anspruch auf ALG II. Es kann also Fälle geben in denen kein Anspruch auf ALG II/Sozialgeld besteht, weil das vorhandene Einkommen geringfügig über dem ALG II Bedarf liegt. Ein Anspruch auf „Zuschlag“ kann dann nicht erhoben werden, obwohl vielleicht bei nur etwas geringerem Einkommen sonst von der ARGE ein ALG II Betrag und der eventuell höchstmögliche Zuschlag hätte gezahlt werden müssen.
Prüfen Sie, ob Sie nicht zumindest einen Anspruch auf Wohngeld bzw. Kinderzuschlag haben!
Berechnungsbeispiel für die Nichtzahlung des Zuschlages
Familie O. besteht aus den erwerbsfähigen Eheleuten sowie zwei Kindern im Alter von 5 und 7 Jahren. Herr O. hat bislang ein Arbeitslosengeld I von 1.581 Euro und 200 Euro Wohngeld bezogen. Zudem erhält die Familie Kindergeld von 308 Euro. Die Mietkosten betragen 480 Euro. Herr O. hat eine neue Tätigkeit gefunden und verdient Brutto 1.750 Euro, Netto 1.350 Euro ---
Erhält die Familie einen befristeten Zuschlag?
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Bedarfsberechnung
Gesamtbedarf ALG II
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Regelsatz Ehemann Regelsatz Ehefrau
Sozialgeld Kind ( 4 J ) Sozialgeld Kind ( 7 J ) Mietkosten inkl. Heizung
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323,00 Euro 323,00 Euro 215,00 Euro 215,00 Euro
480,00 Euro
1.556,00 Euro |
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KIndergeld |
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328,00 Euro |
Zahlbetrag |
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1228,00 Euro |
Einkommensberechnung:
| Nettoeinkommen: |
1.350,00 Euro |
| zuzüglich Kindergeld |
328,00Euro |
| zuzüglich Wohngeld |
200,00Euro |
| Gesamteinkommen: |
1.858,00Euro |
Abzüglich Freibetrag wegen Erwerb. gem. 8.2.1 |
310,00 Euro |
Anzurechnendes Einkommen |
1.568,00 Euro |
Der Zuschlag würde sich nach der Höhe des vorher gezahlten Arbeitslosengeldes I, das 1.781 Euro einschl. Wohngeld betrug, berechnen. Der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag beträgt 553 Euro.Euro
Der maximale Zuschlag beträgt demnach 2/3 = 369 Euro, den er während des Arbeitslosengeld I-Bezuges erhalten hat. Durch die Arbeitsaufnahme verliert er diesen Zuschlag komplett, da das anzurechnende Arbeitseinkommen mit 1568 Euro um 12 Euro über dem Gesamtbedarf liegt. |
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Berechnungsbeispiel zur Zahlung des „Zuschlages zum ALG II“:
Familie M. besteht aus den erwerbsfähigen Eheleuten sowie zwei Kindern im Alter von 5 und 7 Jahren. Herr M. hat bislang ein Arbeitslosengeld Ivon 1.581 Euro und 200 Euro Wohngeld bezogen. Zudem erhält die Familie Kindergeld von 308 Euro. Die Mietkosten betragen 480 Euro. --- Erhält die Familie einen befristeten Zuschlag zum ALG II?
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Bedarfsberechnung
Gesamtbedarf ALG II
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Regelsatz Ehemann Regelsatz Ehefrau
Sozialgeld Kind ( 4 J ) Sozialgeld Kind ( 7 J ) Mietkosten inkl. Heizung
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323,00 Euro
323,00 Euro
215,00 Euro
215,00 Euro
480,00 Euro
1.556,00 Euro
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Der Zuschlag berechnet sich nach der Höhe des vorher gezahlten Arbeitslosengeldes I, das 1.781 Euro einschl. Wohngeld betrug. Der Unterschiedsbetrag zum Anspruch auf ALG II beträgt also hier 553 Euro.
Der maximale Zuschlag beträgt jedoch nur 2/3 des Unterschiedsbetrages, in diesem Fall ergibt das 369 Euro.
Für den Antragsteller und auch für die Ehefraubeträgt derHöchstbetrag 160 Euro, sowie für jedes Kind ein Betrag von maximal 60 Euro. Dies ergibt einen Gesamtanspruch von höchstens 440 Euro. Der 2/3.-Anteil des errechneten Unterschiedsbetrages ist 369 Euro. Gezahlt wird also maximal der Betrag von 369 Euro und das auch nur im Zeitraum von 12 Monaten nach dem Bezug von ALG I. Nach 12 Monaten wird der Zuschlag um 50% gekürzt, in diesem Fall auf 184,50 Euro und entfällt nach weiteren 12 Monaten ganz.
In welcher Höhe erhält Familie M. Leistungen von der ARGE?
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Der Gesamtbedarf beträgt im obigen Beispiel
Hinzu kommt der befristete Zuschlag von
Gesamtanspruch
Hiervon wird das vorhandene Einkommen abgezogen
In unserem Fall ist das das Kindergeld von
(Das Wohngeld entfällt mit dem Bezug von ALG II, da die volle Miete angerechnet wird)
Die Zahlungen der ARGE betragen also vorerst monatlich |
1.556,00 Euro
369,00 Euro
1.925,00 Euro
328,00 Euro
1.597,00 Euro
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3.9 Einstiegsgeld als Zuschuss zum ALG II (§ 29)
Einstiegsgeld kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit als Zuschuss zum ALG II gewährt werden, um zur Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt beizutragen, soweit dies erforderlich ist.
Es wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. Die Höhe des Einstiegsgeldes legt die ARGE anhand von Richtlinien des BmfA fest.
3.10 Berechnung von ALG II bei Krankheit / Arbeitsunfähigkeit
(§ 56)
Bei Krankheit wird das Arbeitslosengeld II (wie bei der Lohnfortzahlung ) weiter gezahlt.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen beantragt haben/beziehen, sind verpflichtet, der ARGE
- eine eingetretene Arbeitsunfähigkeitunverzüglich anzuzeigen
- spätestens vor Ablauf von drei Kalendertagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeitund deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
Die A RGE kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher verlangen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, ist eine neue Bescheinigung vorzulegen.
Auch wenn die Bewilligung der Leistungen erfolgt ist, gilt die Arbeitunfähigkeitsmeldung zwingend.
Vorsicht! – Hier besteht die Gefahr von Kürzungen , wenn Sie die Vorschriften nicht einhalten.
Bei Krankenhausaufenthalt rechnet die ARGE die angebliche Ersparnis aus der erhaltenen Krankenhausverpflegung als Einkommen an. Die Rechtsprechung vertritt hierzu eine andere Meinung. Legen Sie hier Widerspruch ein.
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