2. Beteiligte an der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 6)

2.1 Träger der Grundsicherung

also des sogenannten Arbeitslosengeldes II, sind

  • die Bundesagentur für Arbeit (hier Agentur für Arbeit/Job-Center) und
  • die kreisfreien Städte bzw. Landkreise.

Diese Partner finanzieren die Leistungen und führen das Gesetz durch.

Hierbei ist – sofern die Kommune sich nicht entschieden hat, alle Aufgaben alleine durchzuführen und eine entsprechende Erstattung von der AfA erhält - die Kommune nur für die Miete und Heizkosten zuständig sowie im Rahmen der Eingliederungshilfen für die

-Angebote zur Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder
-Angebote zur häuslichen Pflege von Angehörigen
-Suchtberatung
-Schuldnerberatung
-psychosoziale Betreuung

sowie sonstigen erforderlichen Angebote, die eine Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen.

In Mönchengladbach haben sich die AfA und die Stadt zu einer Arbeitsgemeinschaft = ARGE zusammengeschlossen, die nun alleiniger Ansprechpartner ist. Näheres siehe unter 2.4.

2.2 Entscheidungen über Leistungen (§ 44b und § 45)

Über die Erforderlichkeit der „Angebote“ entscheidet die AfA durch die von ihr geschaffene „Arbeitsgemeinschaft mit den kommunalen Sozialhilfeträgern“. Die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit stellt die Agentur für Arbeit bzw. die Arbeitsgemeinschaft fest. Teilt der kommunale Träger oder ein anderer Leistungsträger die Auffassung der ARGE nicht, entscheidet eine Einigungsstelle.

Die für den Leistungsempfänger zuständige Krankenkasse kann ggf. Widerspruch gegen Entscheidungen ARGE in Bezug auf "Erwerbsfähigkeit“ einlegen.

2.3 Örtliche Zuständigkeit (§ 36)

Örtlich zuständig ist die Agentur für Arbeit bzw. Arbeitsgemeinschaft, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalthat. Für die Leistungen von Miete und Heizung ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Man unterscheidet zwischen dem sog. „tatsächlichen Aufenthalt“, also dort wo Sie sich z.B. gerade aufhalten (im Urlaub, bei Krankheit, bei Besuchen, Einkäufen u.a.) und dem „gewöhnlichen Aufenthalt“, also dort, wo Sie normalerweise leben, also Ihr Wohnung haben (Wohnort).

Ist ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ nicht feststellbar, so ist der Träger der Grundsicherung zuständig, in dessen Bereich sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige tatsächlich aufhält. Ist eine leistungsberechtigte erwerbsfähige Frau in ein Frauenhaus gezogen, das nicht zum Bereich der ARGE des gewöhnlichen Aufenthaltes gehört, bleibt diese ARGE jedoch weiter kostenmäßig zuständig

2.4 Arbeitsgemeinschaften = ARGE

Zur einheitlichen Wahrnehmung der Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende errichten die Träger (das sind die Agentur für Arbeit und die kommunalen Sozialhilfeträger) eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der AfA im Rahmen der „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ nach diesem Gesetz wahr. Die kommunalen Träger können ihre Aufgaben an diese Arbeitsgemeinschaft übertragen, so dass in diesem Fall der Hilfebedürftige nur mit der „Arbeitsgemeinschaft“(ARGE) zu tun hat. Die Leistungen werden in einem solchen Fall von der ARGE erbracht, ebenso erlässt die ARGE Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide.

Die ARGE muss seit 2006 einen eigenen Außendienst mit Kontrollfunktion unterhalten, um Leistungsmissbrauch zu verhindern.

2.5 Antragstellung (§ 37)

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht. Es gilt der Tag der Antragstellung. Der Antragsteller beantragt i.d.R. auch die Leistungen für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Die Leistungen sollen jeweils für 6 Monate bewilligt werden und im voraus monatlich erbracht werden. Geldleistungen werden auf das im Antrag angegebene inländische Konto überwiesen. Werden die Leistungen an den Wohnsitz des Berechtigten übermittelt, werden die dadurch veranlassten Kosten von der Leistung abgezogen. Nur wenn dem Hilfebedürftigen nachweislich ohne eigenes Verschulden die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut nicht möglich ist, gilt dies nicht.

Sollte sich bei Ihnen innerhalb des Bewilligungszeitraumes etwas an den Leistungsvoraussetzungen ändern (Personen, Einkommen, Tätigkeiten, Miethöhe etc.) müssen Sie dies dem Leistungsträger umgehend mitteilen. Ansonsten kann es zu Sanktionen kommen.

2.6 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen (§ 18)

Die Agenturen für Arbeit arbeiten mit den örtlichen Kommunen, Gewerkschaften, Verbänden der Wirtschaft zusammen, um die Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, mit der Agentur für Arbeit zusammenzuarbeiten. Zur Missbrauchsbekämpfung siehe auch unter Nr. 14.