1. Grundsätzliches

„Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die „Eigenverantwortung“ von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können.

Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme und Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.... (so § 1, Abs. 1, SGB II, in dem die Grundsicherung für Arbeitsuchende erfasst ist.)

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann.

1.1 Ziele der Grundsicherung (§ 1)

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind darauf auszurichten, dass

  • Hilfebedürftige möglichst bald in eine Erwerbstätigkeit vermittelt werden
  • vorhandene Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit beseitigt werden
  • geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entgegengewirkt wird
  • die familiäre Situation (z. B. Kindererziehung und Pflege von Angehörigen) berücksichtigt wird
  • behindertenspezifische Nachteile überwunden werden.

1.2 Aktive Mitarbeit (§ 2)

Es wird erwartet, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Dazu müssen die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die zur Eingliederung in Arbeit führen sollen. Hierzu gehört insbesondere der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit der ARGE. Keine oder geringe deutsche Sprachkenntnisse verringern die Vermittelbarkeit in den Arbeitsmarkt. Aktive Bemühungen zur ausreichenden Kenntnis der deutschen Sprache sind wichtig, um die Vermittlungschancen zu erhöhen.

Sofern eine Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt derzeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.

Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Hierzu müssen sie ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich und die Personen der Bedarfsgemeinschaft einsetzen. In der Bedarfsgemeinschaft lebende „Partner“ von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sind nach § 60, Abs. 4 des Grundsicherungsgesetzes verpflichtet, Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen zu geben.

Seit dem 01.08.2006 sollen Erstantragsteller die in den letzten 2 Jahren keine ALG II Leistungen oder Leistungen der Arbeitsförderung erhalten haben, bei der Beantragung von ALG II ein „Sofortangebot“ erhalten.

Sie sollen unverzüglich = sofort Leistungen der Eingliederung in Arbeit erhalten. Das sind:

  • Trainingsmaßnahmen,
  • Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ( sog. 1€ Jobs
  • Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen u.a.

Hierdurch soll auch eine Prüfung der Arbeitsbereitschaft erfolgen.

Vorsicht: Bei schon geringfügiger mangelnder Mitwirkung drohen Leistungskürzungen. Zu Ihren Mitwirkungspflichten siehe. auch unter 2.5 und 4.1.

1.3 Zumutbarkeit von Arbeit (§ 1 Abs. 2) Weiteres zur Zumutbarkeit sieh unter Nr. 7.

Bis auf die Ausnahme, das durch eine Arbeit nicht die Fähigkeit des Antragstellers für die bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit verloren gehen soll (etwa indem ein Pianist zu Bauarbeiten herangezogen wird) gibt es keine Einschränkung für die „Zumutbarkeit“.

Grenzen gibt es nur in den individuellen Fähigkeiten der Person und deren

  • -körperlichen
  • -geistigen und
  • -seelischen Gegebenheiten.

Somit ist klar, dass ein gesunder, gebildeter und belastbarer Mensch jede Tätigkeit ausführen kann. Der Weg in die „einfachen Gefilde“ ist also offen. Umgekehrt wird es eher unrealistisch, da bei einer „hochwertigen“ Tätigkeit „unqualifizierte“ Menschen sehr schnell an Grenzen stoßen werden. Jeder, dem von der Agentur für Arbeit eine Arbeit angeboten wird, die dem Betroffenen als unzumutbar erscheint, hat das Recht, seine Einschätzung im Rahmen eines Widerspruchverfahrens überprüfen zu lassen.

1.4. Besondere Förderung von erwerbsfähigen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Erwerbsfähige Personen unter 25 Jahren stehen unter besonderer Förderung. Sie sind unverzüglich nach Antragstellung in eine -Arbeit, -Ausbildung oder -Arbeitsgelegenheit zu vermitteln.

Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll durch die Vermittlung in Arbeit bzw. Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beigetragen werden.

1.5 Kürzung und Wegfall von Leistungsansprüchen

Wenn bei Ihnen die Voraussetzungen für den Bezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende ( = ALG II) vorliegen, können Leistungen bei einem entsprechenden Fehlverhalten Ihrerseits gekürzt werden und zwar bei jedem Kürzungsfall für 3 Monate. (Näheres finden Sie unter 9.1)

Zudem fällt bei einer Kürzung der eventuell gezahlte befristete Zuschlag (siehe weiteres unter 3.8) für die Dauer der drei Monate weg. Durch die Kürzung kann es natürlich passieren, dass Sie durch Ihre sonstigen Einnahmen ganz aus dem Leistungsanspruch herausfallen, so dass Sie tatsächlich 3 Monate keine Leistungen erhalten. Während dieser „Kürzungszeit “ haben Sie keinen Anspruch auf ersatzweise oder darlehnsweise Zahlung von Sozialhilfe! Eventuell ist sogar Ihr Krankenversicherungsschutz gefährdet, wenn die Beiträge bislang von der ARGE übernommen wurden.

Wichtig ist es auch dann jedoch, dass Sie weiterhin kooperativ und fehlerfrei mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner bei der ARGE zusammen arbeiten, falls zu erwarten ist, dass Sie nach dem Kürzungszeitraum weiterhin auf Leistungen der ARGE angewiesen sind.

Seit dem 01.01.2007 werden bei Personen bis zum 25. Lebensjahr beim ersten Fehlverhalten die Regelleistung für drei Monate in voller Höhe gestrichen, nur Kosten der Unterkunft und Heizung werden direkt an den Vermieter weitergezahlt. Ebenso bleibt der Krankenversicherungsschutz bestehen, Bei einem zweiten Fehlverhalten innerhalb eines Jahres entfällt jeglicher Leistungsanspruch auch die Unterkunftskosten und der Krankenversicherungsanspruch sind davon betroffen.

Seit März 2006 benötigen unter 25-Jährige bei einem Auszug aus dem Elternhaus , wenn sie weiterhin ALG II beziehen wollen, die Genehmigung der ARGE. Ohne die Zustimmung der ARGE übernimmt diese sonst keine Miete, Heizung und Erstausstattungskosten. Die ARGE erkennt als Gründe für einen Auszug aus dem Elternhaus für unter 25-Jährige nur an, wenn es „schwierige Familienverhältnisse“ gibt oder wenn der Heranwachsende einen Ausbildungsplatz in einer anderen Stadt angeboten bekommt. Heranwachsende erhalten ab dem 01.07.2006 im Haushalt der Eltern nur noch 80% ( = 278 €) des Regelsatzes..

Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie nicht selbst einen Grund für Kürzungen liefern, sind von der Kürzung des erwerbfähigen Hilfebedürftigen nicht direkt betroffen. Auch bei Ihnen kann es jedoch unabhängig vom Verhalten der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu Kürzungen kommen, wenn sie Einladungen der AfA nicht folgen, ihre Vermögensarmut willentlich herbeiführen oder unwirtschaftliches Verhalten pflegen (siehe auch unter 9).

1.6 Rechtsmittel „Wie man sich wehren kann!“ (Widerspruch und Klageweg )

Jedem offiziellen Bescheid (dem sogenannten „Verwaltungsakt“) muss eine „Rechtsbelehrung“ beigefügt sein.

Aus dieser Rechtsbelehrung geht hervor, welche Frist Sie für einen Widerspruch einhalten müssen. Diese Fristen sind unbedingt einzuhalten, da der Bescheid ansonsten rechtskräftig wird und somit Bestand hat. Damit sind dann weder Widerspruch noch Klage möglich.

Der „Widerspruch“ muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Bewilligungsbescheides der ARGE dort abgegeben oder per Post zugeschickt werden. Eine E-Mail oder SMS reicht nicht aus.

Machen Sie eine Durchschrift für Ihre eigene Akte. Sie können den Widerspruch auch mündlich Ihrem Sachbearbeiter vortragen. Er muss ihn schriftlich aufnehmen.

Der Widerspruch benötigt eine Begründung, da die ARGE ja auf Ihre Argumente eingehen muss, um ihre Bewilligung prüfen und ggf. ändern zu können. Es ist sinnvoll sich wegen der Begründung vorher beraten zu lassen. Die Wohlfahrtsverbände vor Ort oder Ihre Gewerkschaft können Ihnen bei der Prüfung des Bescheides und der Widerspruchsbegründung gegebenenfalls behilflich sein.

Die Einhaltung der Widerspruchsfrist muss unbedingt gewahrt und notfalls nachgewiesen werden, da ansonsten der Widerspruch ohne inhaltliche Prüfung Ihrer Begründung abgelehnt wird.

Die ARGE muss nun innerhalb von drei Monaten einen neuen Bescheid erlassen. Diesen Bescheid nennt man Widerspruchsbescheid, das kann natürlich auch die Ablehnung des Widerspruches sein.

Wenn die ARGE Ihrem Widerspruch nicht zu Ihrer Zufriedenheit stattgegeben hat so haben Sie die Möglichkeit gegen die ARGE beim Sozialgericht zu klagen.

Das zuständige Gericht für die Stadt Mönchengladbach ist das

Sozialgericht in Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee

Die Klage ist kostenlos. Wenn sie erfolgversprechend ist, können Sie auch einen Rechtsanwalt nehmen und über ihn die Prozesskostenhilfe beantragen.

So eine Klage dauert, aber Sie können nicht immer so lange auf eine Entscheidung warten. Deshalb ist bei einem unaufschiebbaren Bedarf (akute Notlage) die Möglichkeit gegeben, eine „einstweilige Anordnung“ beim Sozialgericht zu beantragen. Über diesen Antrag wird dann innerhalb relativ kurzer Zeit entschieden.

Achtung! Wenn der Verwaltungsakt auf Grundlage einer falschen Rechtsanwendung erfolgt ist oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wurde, ist auch nach Fristablauf eine Überprüfung des Verwaltungsaktes möglich. Dies ist im Sozialgesetzbuch, Teil X geregelt.