Vorbemerkung zur „Grundsicherung für Arbeitsuchende“

Seit dem 01.01.2005 gibt es die „Grundsicherung für Arbeitsuchende“. Sie umfasst u.a. Leistungen zur Beendigung und Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch

  • Eingliederung in Arbeit
  • Sicherung des Lebensunterhaltes Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, sowie ggf. einen Zuschlag auf das ALG II (Näheres siehe unter 3.8)
  • Anreize und Sanktionen

 Seitdem gilt:

  • Wer kein ausreichendes Einkommen erzielen kann,
  • wer keine größeren Ersparnisse oder Vermögen als Reserve besitzt,
  • wer keine Arbeit hat, jedoch grundsätzlich oder innerhalb von 6 Monaten in der Lage wäre, mindestens 3 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können,

ist berechtigt, Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch zu nehmen. Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten auch grundsätzlich erwerbsfähige Personen, denen vorübergehend keine Arbeit zugemutet werden kann; wie z. B. einer Mutter mit Kind unter 3 Jahren, die wegen fehlender Kinderbetreuung keine Arbeit aufnehmen kann. Auch Beschäftigte oder Selbständige, deren derzeitiges Einkommen nicht ausreicht, den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, kann „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ als ergänzende Leistung zu ihrem erzielten Nettoeinkommen gewährt werden (sog. „Aufstocker“).

Das Einkommen und Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft wird bei der Bedarfsprüfung zugrunde gelegt. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören zusammenlebende Eheleute bzw. Partner und ihre im Haushalt lebenden Kinder/Stiefkinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Jede Person in der Bedarfsgemeinschaft im Altersbereich zwischen 15 und 65 Lebensjahren, die mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann, erhält die Leistungen der Grundsicherung in Form von Arbeitslosengeld II.

Seit dem 01.07.2006 gilt, dass Personen bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres, wenn sie im Haushalt der Eltern leben, nur noch 80% des Regelsatzes erhalten, also 278 € statt 347 €.

Andere Personen des Haushaltes (z.B. die Kinder unter 15 Jahren und vorübergehend nicht erwerbsfähige Personen), würden bei Bedürftigkeit „Sozialgeld“ im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten. Personen der Haushaltsgemeinschaft die „Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung“ erhalten, beziehen kein Sozialgeld.

Zum 01.08.2006 hat das „Fortentwicklungsgesetz“ zur Grundsicherung für Arbeitsuchende erhebliche Änderungen in den Bereichen: Eheähnliche Gemeinschaften, Erstantragsteller, Schonvermögen, Sanktionen, Kontrollen, Prüfrechte und Datenschutz gebracht. Die Änderungen haben wir soweit aus unserer Sicht sinnvoll im nachfolgenden Text berücksichtigt.

Wir wollen uns nachfolgend im Wesentlichen auf den Bereich der „Sicherung des Lebensunterhaltes = ALG II und Sozialgeld“ beschränken.